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Vernehmlassung 2011/3: Änderung des Börsengesetzes (Marktmissbrauch und Börsendelikte); Einladung zur Anhörung betreffen Art. 32 Abs. 4 BEHG · 18 Seiten
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[48] Für diese Lösung sprechen im Wesentlichen diejenigen Argumente, welche bereits bei der Einführung der Angebotspflicht vorgebracht wurden (vgl. Rn [12] bis [15]). Sie würde überdies den ursprünglichen gesetzgeberischen Willen besser verwirklichen als die geltende, da bei der Möglichkeit der Bezahlung einer Prämie in erster Linie an den Erwerb von Kontrollbeteiligungen gedacht wurde, wie dies aus der Botschaft zum Börsengesetz hervorgeht (vgl. Rn [12]). Im Gegensatz zur Revisionsvariante 1 würde dem Umstand Rechnung getragen, dass einer Kontrollbeteiligung im Vergleich zur Einzelbeteiligung ein Mehrwert zugemessen wird.
[49] Zudem könnte die Prämie – anders als bei einem völligen Verbot gemäss Revisionsvariante 1
– auch weiterhin die Funktion erfüllen, als Entgelt für gewisse Nebenleistungen zu dienen, welche vom Veräusserer einer Kontrollbeteiligung oftmals erbracht werden (Garantien und Gewährleistungen, vgl. Rn[14]).
[50] Missbräuche könnten mit dieser Variante weitgehend vermieden werden, da es – im Gegensatz zur geltenden Regelung – nicht mehr möglich wäre, für nicht kontrollierende Beteiligungen eine Prämie zu bezahlen, um damit andere Zwecke zu erreichen (z.B. um den Verwaltungsrat einer Zielgesellschaft, welcher selbst Aktien hält, mit einer Prämie für seine Aktien auf die Seite des Anbieters zu ziehen).
10.2 Definition einer Kontrollbeteiligung
[51] Die Revisionsvariante 2 möchte die Möglichkeit der Bezahlung einer Prämie auf den (vorausgegangenen) Erwerb einer Kontrollbeteiligung beschränken.
[52] In Anlehnung an Art. 32 Abs. 1 BEHG betr. Angebotspflicht, wonach bei einer Beteiligung von 33 1/3% der Stimmrechte eine Kontrolle vermutet wird, ist auch für eine Kontrollbeteiligung im Sinn des Revisionsvorschlags 2 eine Beteiligung von mindestens 33 1/3% der Stimmrechte vorauszusetzen.
[53] Die Beteiligung soll zudem nur dann als Kontrollbeteiligung gelten, wenn der Veräusserer damit zum Zeitpunkt der Veräusserung die Kontrolle über die Zielgesellschaft ausübte. Beim Veräusserer kann es sich sowohl um einen Einzelaktionär als auch um eine Gruppe von Aktionären handeln, die eine Gruppe im Hinblick auf die Beherrschung der Gesellschaft im Sinn von Art. 32 Abs. 1 BEHG i.V.m. 31 BEHV-FINMA bilden und als solche offengelegt sind.
[54] Andere Aktionärsgruppen, welche nicht im Hinblick auf die Beherrschung gebildet und offengelegt wurden, sollen keine Prämie erhalten. Mit der Voraussetzung der Beherrschung soll ausgeschlossen werden, dass sich im Vorfeld eines Angebotes Aktionäre (ohne Beherrschungsabsicht) zu einer (blossen) Veräusserungsgruppe zusammenschliessen, um von der Möglichkeit einer Prämie zu profitieren. Mit der Voraussetzung der (ordnungsgemässen) Offenlegung soll vermieden werden, dass vorschriftswidrig nicht offengelegte Beherrschungsgruppen anlässlich eines bevorstehenden Angebots aus der (verheimlichten) Gruppeneigenschaft einen Vorteil ziehen und eine Prämie erhalten. Beide Konstellationen würden zu unbefriedigenden Ergebnissen
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