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Vernehmlassung 2011/3: Änderung des Börsengesetzes (Marktmissbrauch und Börsendelikte); Einladung zur Anhörung betreffen Art. 32 Abs. 4 BEHG · 18 Seiten
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[2] Die Übernahmekommission hat in ihrer Verfügung in Sachen Quadrant AG darauf hingewiesen, dass die Bezahlung einer Kontrollprämie vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen ist, obwohl sie eine Ungleichbehandlung zwischen Angebotsempfängern und vor dem Angebot veräussernden Aktionären bedeutet. Sie hat auch darauf hingewiesen, dass es nicht in ihrer Kompetenz liegt, die Bezahlung einer solchen Prämie zu verbieten (Verfügung 410/02 vom 16. Juni 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 3.1).
2. Mindestpreisregelung de lege lata
[3] Die Mindestpreisregel ist in Art 32 Abs. 4 BEHG verankert und lautet wie folgt:
„Der Preis des Angebots muss mindestens dem Börsenkurs entsprechen und darf höchstens 25 Prozent unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.“
[4] Der Mindestpreis setzt sich aus zwei Preisuntergrenzen zusammen. Erstens muss der Preis eines Angebots mindestens dem Börsenkurs entsprechen.3 Zweitens darf der Angebotspreis höchstens 25% unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den zwölf dem Angebot vorausgehenden Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat (vorausgegangener Erwerb).4 Als Mindestpreis gilt der höhere der beiden Werte.
[5] Die Mindestpreisvorschriften gelten für alle Pflichtangebote und aufgrund des Verweises in Art. 9 Abs. 6 letzter Satz UEV auch für freiwillige Angebote, welche Beteiligungspapiere umfassen, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots auslösen würde.5 Dies betrifft den überwiegenden Teil der freiwillig lancierten Angebote.6
13. Juni 2009, S. 23; Neue Zürcher Zeitung vom 9. Juli 2009, S. 23; Finanz und Wirtschaft vom 11. Juli 2009, S. 2 und L’AGEFI vom 28. August 2009, S. 12.
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Sind die Beteiligungspapiere illiquid, so ist nicht auf den Börsenkurs, sondern auf eine Bewertung einer Prüfstelle abzustellen (Art. 41 Abs. 4 BEHV-FINMA).
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Mit anderen Worten: Der Preis des Angebots darf nicht weniger als 75% des höchsten Preises betragen, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat. Das bedeutet, dass der Anbieter Aktionären vor Lancierung des Angebots für Beteiligungspapiere an der Zielgesellschaft 33 1/3% mehr als der Angebotspreis bezahlen darf, unabhängig davon, wie gross die erworbene Beteiligung ist.
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Sog. „gemischte“ freiwillige Angebote, Rudolf Tschäni/Jacques Iffland/Hans-Jakob Diem, Öffentliche Kaufangebote, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 107 ff.
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Nicht den Mindestpreisvorschriften unterstehen Teilangebote, welche nicht zur Überschreitung der Schwelle von 33 1/3% der Stimmrechte führen, Angebote auf Zielgesellschaften mit einem Optingout und Angebote, bei welchen der Anbieter bereits vor Lancierung mehr als 33 1/3% der Stimmrech-
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