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Vernehmlassung 2011/3: Änderung des Börsengesetzes (Marktmissbrauch und Börsendelikte); Einladung zur Anhörung betreffen Art. 32 Abs. 4 BEHG · 18 Seiten
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(c) höchster Preis, welcher in den 12 Monaten vor Beginn der offer period bezahlt wurde, falls der Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen 10% oder mehr ausübbare Stimmrechte einer Kategorie gekauft haben.26
4.3 Deutschland
[19] Nach § 31 Abs. 1 WpÜG i.V.m. §§4,5 WpÜG-Angebotsverordnung wird der Mindestpreis auf Grund der Marktpreisentwicklung vor Lancierung des Angebots ermittelt. Handelt es sich um Aktien, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, muss der Gegenwert mindestens dem gewichteten inländischen Börsenkurs dieser Aktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung eines Angebotes entsprechen. Die Gewichtung erfolgt auf der Grundlage der Umsätze der an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes als börslich gemeldeten Geschäfte. Für den Fall, dass der Käufer innerhalb der letzten 6 Monate vor Veröffentlichung des Angebots einen höheren als den oben berechneten Durchschnittspreis gezahlt hat oder bereit war zu zahlen, muss der Angebotspreis mindestens diesem Preis entsprechen. Dies schliesst die Bezahlung einer Kontrollprämie aus.
4.4 Frankreich
[20] Ein Pflichtangebot muss in Frankreich dann unterbreitet werden, wenn die Schwelle von 33 1/3% der Stimmrechte oder des Kapitals (Art. 234-2 und 234-3 RGAMF) überschritten wird oder der Anbieter zwischen 33 1/3 % und 50% der Stimmrechte hält und innerhalb eines Jahres mehr als 2% der Stimmrechte oder des Kapitals dazukauft (Art. 234-5 RGAMF). Diesfalls ist ein Mindestpreis anzubieten. Dieser muss dem höchsten in den zwölf Monaten vor der Einreichung des Angebotsentwurfs bezahlten Preis entsprechen.27
[21] Für freiwillige Angebote kennt Frankreich keine Mindestpreisvorschrift, auch wenn der Vollzug des Angebots zur Überschreitung von 33 1/3% der Stimmrechte oder des Kapitals führt.28
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Rule 11 (a) Takeover Code.
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Artikel 234-6 du Règlement général de l'AMF (RGAMF): „Lorsqu'un projet d'offre est déposé en application des articles 234-2, 234-3 et 234-5, le prix proposé doit être au moins équivalent au prix le plus élevé payé par l'initiateur, agissant seul ou de concert au sens de l’article L. 233-10 du code de commerce, sur une période de douze mois précédant le dépôt du projet d'offre.“
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Hingegen hat der Anbieter die Pflicht, ein Angebot zu unterbreiten, falls er nach Abschluss des Angebots zwischen 33 1/3 % und 50% der Stimmrechte oder des Kapitals hält und innerhalb eines Jahres mehr als 2% der Stimmrechte oder des Kapitals dazukauft. Damit wird verhindert, dass ein Anbieter, welcher ein unattraktives und somit nicht erfolgreiches Angebot unterbreitet hat, seine Beteiligung innert kurzer Zeit nach Abschluss der Übernahme folgenlos erhöhen kann.
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