Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/31: Revision der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) · 6 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L144-2335

durch blosse Addition von Substanzen mit unterschiedlichen Wirkungsmechanismen berücksichtigen lassen.

 Dieselben beiden Kantone schlagen vor, dass sich auch dann ein Überwachungsbedarf ergeben

soll, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass Schadstoffe in eine Grundwasserfassung von öffentlichem Interesse gelangen könnten.

Die Beurteilung des BAFU:

Eine konkrete Gefahr liegt immer dann vor, wenn die Schädigung mit hinreichender, d.h. grosser Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. Tschannen, USG-Kommentar, N 15 zu Art. 32c). Bei einer konkreten Gefahr von schädlichen oder lästigen Einwirkungen sind die Kantone gemäss Art.32c Abs.1 USG jedoch verpflichtet, eine Sanierung des Standorts zu veranlassen, und nicht bloss eine Überwachung. Der Vorschlag der beiden Kantone steht daher in Konflikt mit dem USG, weshalb ihm nicht Folge gegeben werden kann.

3.2 Abbruchkriterien (Art. 9 Abs. 1bis und Art. 10 Abs. 1bis AltlV)

Die Einführung von Abbruchkriterien ist weitgehend unbestritten.

 Ein Kanton beantragte im Sinne eines einfacheren Vollzugs auf die Kriterien „Schadstoffverlauf“

und „Standortbeurteilung“ zu verzichten und zur Beurteilung nur die Überwachungs-Schwellenwerte heranzuziehen. Weiter wurde bemängelt, dass die Abbruchkriterien zu ungenau formuliert seien. Zwei Fachverbände haben entsprechend angeregt, den Begriff "Standorteigenschaften" zu präzisieren.

Die Beurteilung des BAFU:

In der neuen Vollzugshilfe „Überwachung von belasteten Standorten“ wird das BAFU die erwähnten Begriffe präzisieren. Damit wird der Vollzug erleichtert und es kann auf eine ausführliche Definition, welche den für eine Verordnung üblichen Rahmen sprengen würde, verzichtet werden. Im Verordnungstext wird anstelle des Begriffs „Schadstoffverlauf“ der exaktere Begriff „Verlauf der Schadstoffkonzentration“ verwendet.

3.3 Einführung eines Überwachungskonzepts (Art. 13 Abs. 1 AltlV)

 Fünf Stellungnahmen fordern explizite Formulierungen in der AltlV, wonach die Behörden jeweils

verbindliche Stellungnahmen abgeben müssen (Überwachungskonzept, Überwachungsabbruch).

Die Beurteilung des BAFU:

Jeder Pflichtige hat gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Zweifelsfall das Recht, eine Verfügung einzufordern. Auf die geforderte, explizite Formulierung in der AltlV kann daher verzichtet werden.

3.4 Herleitung von Konzentrationswerten im Einzelfall (Anh. 1 und 3 AltlV)

 Etliche Kantone beantragen, dass das BAFU fehlende Konzentrationswerte selber herleite oder

zumindest die Kantone über neue Herleitungen in anderen Kantonen informiere. Damit einher geht auch der Wunsch, dass neue Konzentrationswerte nicht nur für den Einzelfall sondern generell gelten sollen.

Die Beurteilung des BAFU:

Die Konzentrationswerte in Anhang 1 und 3 AltlV sind vom Bundesrat festgelegt worden. Die Kantone haben jedoch die Möglichkeit für Stoffe, mit denen ein Standort belastet ist und keine Konzentrationswerte in der AltlV definiert sind, solche Konzentrationswerte herzuleiten und dem BAFU zur Zustimmung zu unterbreiten. Analoge Regelungen finden sich auch in der TVA Anhang 1 Ziff.

4. Das BAFU wird prüfen, wie den Kantonen über eine geeignete Plattform die Informationen über neu hergeleitete Konzentrationswerte zur Verfügung gestellt werden können.

3.5 Beurteilung der fünf generell ablehnenden Stellungnahmen

Die drei Organisationen „Greenpeace“, „WWF Schweiz“ und „Ärztinnen und Ärzte für den Umweltschutz“ sowie die beiden politischen Parteien „SP Schweiz“ und „Grüne Schweiz“ lehnen die Revision als unzureichend und dem Umweltschutzgesetz widersprechend ab. Die fünf Stellungnahmen stim-

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