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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten

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2Auf dem tiefsten noch zu berücksichtigenden Preisniveau wird gegebenenfalls eine proportional gekürzte Menge zugeteilt. Falls die zugeteilte Menge kleiner ist als die Mindestmenge pro Gebot, kann die bietende Person ihr Gebot zurückziehen.

3Wird durch die Zuteilung die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht voll ausgenützt, so kann die Restmenge:

a. unter den bietenden Personen auf dem Zirkularweg neu ausgeschrieben werden; oder

b. nochmals allgemein ausgeschrieben werden.

Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist

1Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.

2Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.

3Die Einfuhr zum Kontingentszollansatz (KZA) oder zum Nullzoll gemäss Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 20087 ist erst zulässig, wenn der gesamte Zuschlagspreis bezahlt worden ist.

4Die Einfuhr zum KZA oder zum Nullzoll ist auch zulässig, wenn dem BLW vor der Einfuhr eine Bankgarantie oder andere, nach Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20068 gestattete Garantie zugestellt worden ist. Die Sicherstellung muss dem Zuschlagspreis entsprechen.

5Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.

Art. 20 Veröffentlichung der Zuteilung

Das BLW veröffentlicht die Zuteilung der Kontingentsanteile auf seiner Website.

3. Abschnitt: Inlandleistung

Art. 21

1Als Inlandleistung gilt die Übernahme von bestimmten inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelsüblicher Qualität während eines festgelegten Zeitraumes (Bemessungsperiode). Die Erzeugnisse sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen festgelegt.

2Eine Inlandleistung kann nur geltend gemacht werden, soweit die landwirtschaftlichen Erzeugnisse direkt beim Produzenten übernommen und bezahlt worden sind. Die Ausnahmen von der direkten Übernahme beim Produzenten sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.

7 SR 632.421.0

9 SR 0.631.256.934.953