Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

5.2.1 Instrumente der Europäischen Union

Der Gesetzesentwurf entspricht den Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie mit den Staaten der EFTA, namentlich im Hinblick auf den in diesen Abkommen anerkannten freien Dienstleistungsverkehr.

5.2.2 Weitere internationale Instrumente

Der Gesetzesentwurf ist mit Artikel 47 des Protokolls I und Artikel 4 des Abkommens vom 18. Oktober 1907 betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs vereinbar.

Darüber hinaus hat die Schweiz keinen internationalen Vertrag abgeschlossen, der für die Erbringung privater Sicherheitsdienstleistungen im Ausland gilt.

5.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen, insbesondere jene, die verfassungsmässige Rechte berühren, in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Der Gesetzesentwurf sieht Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit der betroffenen Akteure vor. Demnach ist ein formelles Gesetz zu erlassen. Es ist angezeigt, einen eigenen Erlass zu verfassen, denn der Entwurf sieht eine Kontrollregelung vor, die sich deutlich von anderen geltenden Regelungen unterscheidet, namentlich von jener im Bereich der Kriegsmaterialausfuhr mit ihrem System der doppelten Bewilligungen.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Der Gesetzesentwurf führt nicht zu Ausgaben, die der Ausgabenbremse unterstehen (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).

5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Der Gesetzesentwurf sieht weder Finanzhilfen noch Subventionen vor.

5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Gesetzesentwurf sieht die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an das Departement vor, das der zuständigen Behörde übergeordnet ist. Dieses kann beschliessen, dass eine Änderung des Verhaltenskodex auf vom Gesetz geregelte Sachverhalte anwendbar ist, wenn die Änderung den Zwecken des Gesetzes nicht widerspricht (Art. 8 Abs. 2).