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Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten

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Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen

(BAPS)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 95 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1

sowie auf die Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Gesetz trägt dazu bei:

a. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten;

b. die aussenpolitischen Ziele der Schweiz umzusetzen;

c. die schweizerische Neutralität zu wahren;

d. die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (Personen und Unternehmen), die:

a. von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen;

b. in der Schweiz eine mit einer Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung erbringen;

c. in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt;

1 SR 101

2 BBl … 2011–......