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Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten
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Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen
(BAPS)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 95 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1
sowie auf die Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das Gesetz trägt dazu bei:
a. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten;
b. die aussenpolitischen Ziele der Schweiz umzusetzen;
c. die schweizerische Neutralität zu wahren;
d. die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (Personen und Unternehmen), die:
a. von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen;
b. in der Schweiz eine mit einer Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung erbringen;
c. in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt;
1 SR 101
2 BBl … 2011–......