Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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mende Schutzaufgabe dies erfordert und das am Einsatzort geltende Recht es zulässt. Der polizeiliche Zwang umfasst die Anwendung körperlicher Gewalt sowie den Einsatz von Hilfsmitteln (wie Handschellen, anderen Fesseln und Diensthunden) und Waffen. Zu den polizeilichen Massnahmen gehören das kurzfristige Festhalten von Personen, die Durchsuchung von Personen sowie von Räumen und Fahrzeugen und die Sicherstellung von Gegenständen.
Art. 30 Einsatz von Waffen
Nach Absatz 1 legt die Bundesbehörde vertraglich fest, ob das Sicherheitspersonal Waffen (wie Schlag- und Abwehrstöcke, Reizstoffe und Schusswaffen) tragen kann.
Nach Absatz 2 ist der Einsatz von Waffen nur zulässig, wenn er zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe oder für das Handeln in Notwehr oder in Notstandssituationen notwendig ist. In Situationen der Notwehr oder des Notstands ist der Einsatz von Waffen durch das Sicherheitspersonal auch dann in den Grenzen des Strafrechts gerechtfertigt sein, wenn die Bundesbehörde das Tragen einer Waffe vertraglich nicht zugelassen hat.
Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass das Sicherheitspersonal über die nach dem einschlägigen Recht erforderlichen Bewilligungen verfügt (Abs. 3). Die Waffengesetzgebung am Ort, an dem die Schutzaufgabe erbracht werden soll, bleibt vorbehalten (Abs. 4).
2.8 Schlussbestimmungen
Art. 31 Ausführungsbestimmungen
Nach Artikel 31 Absatz 1 erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen. Er wird insbesondere den Inhalt der Meldung bestimmen, die Verfahrensmodalitäten regeln und die datenschutzrechtlichen Vorschriften festlegen müssen.
Nach Absatz 2 bestimmt der Bundesrat die zuständige Behörde. Es wird sich um eine Bundesbehörde handeln, da die Problematik die Aussen- und Sicherheitspolitik des Bundes tangiert. Es sind verschiedene Lösungen möglich. Der Bundesrat könnte z. B. eine dem VBS, dem EDA, dem EVD oder dem EJPD untergeordnete Behörde bestimmen.
Der Bundesrat wird der zur Erfüllung der neuen Aufgaben bestimmten Behörde zusätzliche Ressourcen gewähren müssen.
Art. 32 Übergangsbestimmung
Nach Absatz 1 muss der zuständigen Behörde jede Tätigkeit, die bei Inkrafttreten des Gesetzes ausgeübt wird, innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemeldet werden. Die zuständige Behörde macht die Mitteilung nach Artikel 10 und eröffnet gegebenenfalls ein Prüfverfahren.
Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, dass ein Prüfverfahren eröffnet werden muss, so teilt sie der betroffenen Person oder dem betroffenen Unternehmen mit, ob sie oder es auf die Ausübung der gemeldeten Tätigkeit vorläufig ganz oder teilweise zu verzichten hat (Abs. 2).