Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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Die mit dem Gesetzesentwurf eingeführte Regelung wird die Wirtschaftsfreiheit der dem Gesetz unterstellten Personen und Unternehmen einschränken. Die Anforderungen nach Artikel 36 BV werden eingehalten.
a) Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der betroffenen Akteure bildet der Gesetzesentwurf.
b) Öffentliches Interesse
Das mit dem Gesetzesentwurf eingeführte Kontrollsystem ist von öffentlichem Interesse. Dieses besteht darin, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, zur Umsetzung der aussenpolitischen Ziele der Schweiz beizutragen, die schweizerische Neutralität zu wahren und die Einhaltung des Völkerrechts zu garantieren.
c) Verhältnismässigkeit
Die Anforderung von Artikel 36 Absatz 3 BV, wonach Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein müssen, wird durch den Gesetzesentwurf erfüllt.
Das mit einem System der vorgängigen Meldung verbundene partielle Verbot ist eine geeignete Massnahme, denn es ermöglicht dem Bund die Kontrolle der betreffenden Dienstleistungen und Tätigkeiten. Diese Lösung erfordert zudem weniger staatliche Eingriffe als ein System mit einer Registrierungs- und/oder Bewilligungspflicht. Es wird auch kein umfassendes Verbot eingeführt; verboten sind ausschliesslich bestimmte Dienstleistungen und Tätigkeiten. Die betroffenen Akteure werden denn auch nicht daran gehindert, unproblematische Tätigkeiten auszuüben.
d) Gleichbehandlung direkter Konkurrenten
Nach der Rechtsprechung gilt bei Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit auch das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. Eine unterschiedliche Behandlung zweier direkter Konkurrenten ist ausschliesslich aus ernsthaften und besonders wichtigen Gründen zu rechtfertigen. Als direkte Konkurrenten gelten wirtschaftliche Akteure, die der gleichen Branche angehören und die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen.
Der Gesetzesentwurf gilt nicht für Sicherheitsunternehmen, die private Sicherheitsdienstleistungen ausschliesslich auf dem Gebiet der Schweiz erbringen. Diese unterstehen weiterhin kantonalem und interkantonalem Recht. Zu einer Ungleichbehandlung solcher Unternehmen gegenüber dem Gesetzesentwurf unterstellten Sicherheitsunternehmen, die von der Schweiz aus im Ausland tätig sind, führt das jedoch nicht. Diese sind nicht als direkte Konkurrenten zu betrachten, da sie nicht dieselben Dienstleistungen anbieten, sich nicht an dieselbe Kundschaft richten und nicht dieselben Sicherheitsbedürfnisse befriedigen. Allerdings müsste ein in der Schweiz tätiges Sicherheitsunternehmen, das seine Aktivitäten auf das Ausland ausweiten möchte, die Anforderungen des Gesetzesentwurfs ebenfalls erfüllen.
5.1.2 Gesetzmässigkeit
Der Gesetzesentwurf erfordert keine Änderung von Bundesrecht.