Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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Verbietet die zuständige Behörde eine fortdauernde Tätigkeit, kann sie der betroffenen Person oder dem betroffenen Unternehmen eine angemessene Frist zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften einräumen (Abs. 3).
Die gesetzlichen Verbote nach den Artikeln 6 und 7 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes und somit auch für Tätigkeiten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausgeübt werden und unter diese Verbote fallen. Es obliegt den betroffenen Personen und Unternehmen, zu entscheiden, ob ihre Tätigkeiten zulässig sind, und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sich gesetzeskonform zu verhalten. Andernfalls werden die Strafbestimmungen zur Anwendung kommen.
3. Auswirkungen
3.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Zur Umsetzung des Gesetzesentwurfs muss keine neue Behörde geschaffen werden. Die durch das Gesetz begründeten Befugnisse können einer bestehenden Behörde übertragen werden. Der Gesetzesentwurf wird hingegen personelle Auswirkungen auf den Bund haben. Es werden zusätzliche Ressourcen gesprochen werden müssen. Ihr Umfang wird vor allem davon abhängen, welche Behörde der Bundesrat für zuständig erklären wird. Die Anzahl der neu zu schaffenden Stellen dürfte jedoch beschränkt sein.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Kantonsbehörden werden einzelne Gesetzesbestimmungen vollziehen müssen (z. B. bei Löschung im Handelsregister oder Eröffnung des Konkurses über ein Unternehmen). Es ist nicht zu erwarten, dass der Entwurf in seiner gegenwärtigen Form Auswirkungen auf die Gemeinden haben wird.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen werden gering sein, da die Anzahl der vom Gesetz betroffenen Personen oder Unternehmen recht beschränkt ist. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass der Markt der von der Schweiz aus im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen mit der Einführung des Gesetzes schrumpfen wird.
3.4 Andere Auswirkungen
Die Umsetzung des Gesetzesentwurfs erfordert den Betrieb eines automatisierten Datenbearbeitungssystems im Sinne von Artikel 57h RVOG.
4. Legislaturplanung
Der Gesetzesentwurf ist in der Legislaturplanung 2007–2011 nicht vorgesehen.