Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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Die neuen Bestimmungen zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem und zur internen Revisionsstelle (3. Abschnitt) dienen der Sicherstellung der zweckmässigen Organisation der Krankenkassen und ermöglichen diesen, den Risiken, welchen sie ausgesetzt sind, besser Rechnung zu tragen. Zusätzlich stärken diese Gesetzesartikel die Aufsichtsbehörde und damit die Aufsicht, da diese die Grundlagen bieten für eine bessere Kontrolle der Krankenkassen.
Der 5. Abschnitt umfasst drei Bestimmungen betreffend die externe Revisionsstelle. Die Kontrolle der Krankenkassen durch die externe Revisionsstelle ist und bleibt ein wichtiges Aufsichtsinstrument, da die Aufsichtsbehörde selbst nicht bei jeder Krankenkasse vor Ort jährlich Prüfungen vornehmen kann. Neu werden die externen Revisionsstellen und deren Aufgaben im Bereich der sozialen Krankenversicherung auf Gesetzesstufe geregelt. Der Kontrolle durch die Prüfgesellschaft wird somit ein höheres Gewicht beigemessen.
2.4 Kapitel 4: Rückversicherung
Das KVG regelt das Rückversicherungsgeschäft nur rudimentär und lückenhaft. Bestimmungen, die für das Rückversicherungsgeschäft Gültigkeit haben, finden sich primär auf Verordnungsebene oder sind sogar auf Weisungsebene festgehalten.
Mit der Stärkung der Aufsicht sollen die Regelungen über die aktive Rückversicherung der sozialen Krankenversicherung verbessert und ergänzt werden.
Mit der Rückversicherung hat die Krankenkasse die Möglichkeit, einen Teil der versicherungstechnischen Risiken, die sie selbst trägt, via Risikotransfer auf einen Rückversicherer zu übertragen. Dieser kann seinerseits das übernommene Risiko minimieren, indem er einen Teil des Geschäfts weiter retrozediert und selber Risikoschutz in Anspruch nimmt. Wie bis anhin sind zur Betreibung des Rückversicherungsgeschäftes Krankenkassen mit einem vom Bundesrat festgesetzten Mindestversichertenbestand, Rückversicherer nach VAG wie auch soziale Rückversicherer zugelassen. Die sozialen Rückversicherer nach diesem Gesetz betreiben nur die Rückversicherung der sozialen Krankenversicherung und unterliegen neu ähnlich strengen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und Bestimmungen wie die Krankenkassen. Sie müssen jedoch nicht über einen festgesetzten Mindestversichertenbestand verfügen. Rückversicherer nach VAG unterstehen weiterhin der Aufsicht durch die FINMA. Sie benötigen jedoch eine zusätzliche Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung im Bereich der sozialen Krankenversicherung durch die Aufsichtsbehörde.
2.5 Kapitel 5: Aufsicht
Das Gesetz bezweckt, die Aufsicht über die Krankenkassen und die sozialen Rückversicherer zu verstärken. Es beschreibt die wesentlichen Aufgabenbereiche der Aufsichtsbehörde, damit ihr Auftrag klar ist. Es grenzt die Aufgabenbereiche jedoch nicht ein. Die zur Verfügung gestellten Mittel gehen weiter als im geltenden Recht, da die Aufsichtsbehörde namentlich die Möglichkeit erhält, Dritten Aufgaben zu übertragen.