Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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müssen die Versicherer der Aufsichtsbehörde wie bisher mit einem Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr Bericht erstatten (vgl. Art. 24), und auch der externen Revisionsstelle (vgl. Art. 25 - 27), welche insbesondere die Jahresrechnung überprüfen muss, kommt weiter eine besondere Bedeutung zu.

Neu wird mit diesem Gesetz jedoch die Grundlage für die risikobasierte Reservenberechnung auf Gesetzesstufe (vgl. Art. 12) eingeführt, und wie für den Bereich der Zusatzversicherungen muss neu auch für den Bereich der sozialen Krankenversicherung die Sicherstellung der Ansprüche der Versicherten durch ein gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 14) erfolgen. Die Möglichkeit der Nichtgenehmigung der Prämien verbunden mit der Kompetenz der Aufsichtsbehörde, angemessene Prämien zu verfügen (vgl. Art. 15-16) wird neu im Gesetz verankert. Zudem wird der bereits auf Verordnungsstufe eingeführte Korrekturmechanismus neu auf Gesetzesstufe geregelt. Mit Artikel 20 und Artikel 21 wird die Grundlage für Corporate Governance-Bestimmungen geschaffen. Auch Bestimmungen zum Risikomanagement und zum internen Kontrollsystem (vgl. Art. 22 und 23) sind neu im Bereich der sozialen Krankenversicherung.

In Kapitel 3 des neuen Gesetzes werden wesentliche Bestimmungen, welche der Stärkung der Aufsicht dienen, eingeführt: Der Übergang von einem System, das die Mindestreserven in Prozent der Prämien, abgestuft nach der Anzahl der Versicherten, zu einer risikobasierten Berechnung der Reserven der Krankenkassen, erhöht die Transparenz und die Sicherheit des Krankenversicherungssystems. Durch die Aufnahme des Grundsatzes der risikobasierten Reservenberechnung in dieses Gesetz

- die risikobasierte Reservenberechnung wird bereits auf den 1. Juli 2011 auf Verordnungsstufe eingeführt - kommt der Bestimmung und damit auch der Devise der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde von der Politik eine grössere Bedeutung zu.

Die Einführung von Bestimmungen zur Sicherstellung der Ansprüche der Versicherten durch ein gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung, soll die Sicherheit der Krankenkassen und damit den Schutz der Versicherten erhöhen und so zur Sicherheit des Krankenversicherungssystems generell beitragen.

Neu erhält die Aufsichtsbehörde explizit die Möglichkeit, bei Nichtgenehmigung einer von einer Krankenkasse eingereichten Prämie, selbst eine angemessene Prämie zu verfügen. Damit wird eine Gesetzeslücke im Bereich der Aufsicht geschlossen und der Handlungsspielraum der Aufsichtsbehörde erhöht. Die Aufsichtsbehörde erhält so eine wirksame Handhabe, um bei Gefährdung der Solvenz einer Krankenkasse und missbräuchlichen Prämien einzuschreiten.

Die neue, risikobasierte Aufsicht beschränkt sich jedoch nicht nur auf quantitative, sondern umfasst auch qualitative Aspekte. Mit den Artikeln 20 und 21 (Abschnitt 2) werden die Bedingungen im Bereich der Corporate Governance abgesteckt. Mit dem Artikel 20 werden die Anforderungen an die Entscheidungs- und Verantwortungsträger bei den Krankenkassen erhöht. Der Artikel bildet die formellgesetzliche Grundlage für sämtliche Verordnungsbestimmungen zu Corporate Governance. Dieser neue Gesetzesartikel sollte einerseits zu einer Professionalisierung in der Krankenkassenbranche führen und es der Aufsichtsbehörde andererseits auch ermöglichen, bei Missständen wirksam einzugreifen. Des Weiteren soll mit der Offenlegung der Gesamtsumme der Entschädigungen für das Kontrollorgan (Verwaltungsrat bzw. Vortand), wie auch für die Geschäftsleitung mehr Transparenz erzielt und das Vertrauen in die sozialen Krankenversicherung erhöht werden.