Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Art. 76 [Verantwortlichkeit]

Kontra

Der Kanton JU findet eine Einschränkung der Haftbarkeit im Voraus für unnötig (Art. 76 Abs. 2). Zudem sei die Einschränkung der Haftbarkeit im Fall der Intervention eines Dritten in die Kausalkette ein generelles Prinzip des Haftungsrechts, weshalb dieses nicht mehr zu erwähnen sei. Sollte diese Einschränkung aufrecht erhalten bleiben, so sei auch zu bestimmen, dass sie nicht zur Anwendung komme, sofern die Aufsichtsbehörde im Fall einer (schweren) Pflichtverletzung den Schaden übernehmen muss.

Santésuisse, SVK und die Krankenkassen Assura und Groupe Mutuel erachten die Begrenzung der Haftbarkeit der Aufsichtsbehörde keinesfalls für gerechtfertigt. Ein Verweis auf das Verantwortlichkeitsgesetz (VG, SR 170.32) des Bundes sei ausreichend. Abs. 2 sei zu streichen. Santésuisse, SVK und die Groupe Mutuel begründen dies damit, dass die Aufsichtsbehörde nicht nur Aufsichtsfunktionen wahrnehmen soll, sondern weitreichende Massnahmen ergreifen könne. Dies im Gegensatz zur FINMA, welche nur für Unterlassungen hafte. Zudem könne sich der Schaden im Bereich der Finanzmärkte in Milliardenhöhe bewegen, was eine Haftungsbeschränkung der FINMA rechtfertige. Diese Beträge seien in der sozialen Krankenversicherung kleiner, weshalb die Aufsichtsbehörde diese übernehmen könne.

Die Krankenkassen hätten angesichts der beabsichtigten Verstärkung der Aufsicht nur noch wenig Handlungsspielraum. Letztere müsse sich deshalb der Verantwortung stellen; zudem könne sie sich nicht der Verantwortung mit der Begründung entziehen, sie hätte nicht die nötigen Kenntnisse und Befugnisse gehabt, um ihre komplexen Aufgaben wahrzunehmen.

Kieser fordert, dass die Haftung offensichtlich dann nicht ausgeschlossen werden kann, wenn zu den Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten eine eigene Pflichtverletzung der Aufsichtsbehörde tritt. Dass bei Schaden, welcher auf Pflichtverletzungen des Beaufsichtigten zurückzuführen sind, keine Haftung der Aufsichtsbehörde besteht, sei offensichtlich und müsse nicht festgelegt werden.

Pro

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Art. 77 [Steuerbefreiung]

Kontra

Keine weitergehenden Kommentare. Siehe hierzu Kommentare zu Art. 66 Entwurf KVAG.

Pro

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Art. 78 [Unabhängigkeit und Aufsicht]

Kontra