Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten

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Zunehmend sind beide Eltern bereit, auch nach einer Trennung ihre Betreuungsaufgaben wahrzunehmen, teilweise bis zu einer hälftigen Aufteilung der Betreuung unter den Eltern. Mit der Vorlage zum gemeinsamen Sorgerecht soll diese Entwicklung weiter gefördert werden. In einem solchen Fall sind keine Betreuungskosten mehr zu bezahlen, da die Betreuung zu gleichen Teilen in natura erbracht wird. Ein wesentlicher Teil der hier vorgeschlagenen Regelung wird dann obsolet. Allerdings ist zu beachten, dass dieses Modell trotz der angesprochenen Tendenz auch heute noch die Ausnahme bildet. Die hier vorgeschlagene Regelung soll aber vor allem für diejenigen Fälle eine angemessene Lösung zur Verfügung stellen, in denen eine hälftige Übernahme der Betreuung von den Eltern nicht gewollt ist, dem Kindeswohl zuwiderläuft oder aus faktischen Gründen nicht möglich ist.

Des Weiteren reicht es nicht aus, dem Kind einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag zu geben. Ebenso wichtig ist es, dass das Kind die Mittel zur Gewährleistung seines Unterhalts rechtzeitig und regelmässig erhält.

Zur Verbesserung und gesamtschweizerischen Vereinheitlichung der Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge wird deshalb vorgeschlagen, dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Verordnung zu übertragen.

Für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen birgt die Trennung der Eltern ein erhebliches Armutsrisiko. Auch die prekäre finanzielle Lage von Kindern alleinerziehender Eltern kann nur verbessert werden, indem die zivilrechtlichen Unterhaltsbeiträge und die finanzielle Unterstützung durch das Gemeinwesen wirksam koordiniert werden, sei dies in Form von Alimentenbevorschussung, sei dies in Form von Sozialhilfe. Zurzeit ist diese Koordination allerdings nicht möglich.

Gemäss der Rechtsprechung müssen die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge so festgesetzt werden, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil immer das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen wird (Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums). Sind die finanziellen Ressourcen des unterhaltspflichtigen Elternteils beschränkt, so setzen die Zivilgerichte bescheidene Unterhaltsbeiträge fest oder verzichten vollständig darauf, was eine Bevorschussung der Alimente zur Deckung des Bedarfs des Kindes verunmöglicht. Der Grund dafür besteht darin, dass Vorschüsse nur auf die in einem Unterhaltstitel festgehaltenen Beträge gewährt werden können. Der genannte Grundsatz führt ausserdem zu einer Ungleichbehandlung der beiden Elternteile, da die Differenz zwischen den verfügbaren Mitteln und dem Gesamtbetrag des Unterhaltsbedarfs (Manko) vollumfänglich zulasten des unterhaltsberechtigten Elternteils geht. Dies hat zur Folge, dass die unterhaltsberechtigte Person und die Kinder auf Sozialhilfe angewiesen sind. So entstehen beim unterhaltsberechtigten Elternteil Rückzahlungsverpflichtungen, denen er – sofern dies im kantonalen Sozialhilferecht vorgesehen ist – nachkommen muss, sobald es seine finanzielle Lage erlaubt. Gestützt auf die Unterstützungspflicht nach Artikel 328 f. ZGB ist es ausserdem möglich, dass seine nahen Verwandten dazu verpflichtet werden, sich an der Rückerstattung der empfangenen Leistungen zu beteiligen.

Aufgrund dieser Überlegungen und unter Berücksichtigung der Kritik, die das Bundesgericht am Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des unterhaltspflichtigen Elternteils geäussert hat, wird im Rahmen des Vorentwurfs die Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung geprüft, wonach der Fehlbetrag (Manko) auf beide Elternteile aufzuteilen ist (Mankoteilung). Dies insbesondere dann, wenn die Mittel fehlen, um den Betrag festzulegen, der zur Sicherung des Existenzminimums der Familie erforderlich ist. Eine solche Anpassung hätte zur Folge, dass sich die Bemessung der Unterhaltsbeiträge näher am tatsächlichen Bedarf der Kinder orientiert und dass die wirtschaftlichen Folgen der Trennung oder Scheidung gleichmässig auf beide Elternteile aufgeteilt werden könnte.