Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten

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Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an».

Nach der Trennung oder Scheidung der Eltern kann es jedoch schwierig sein, den gebührenden Unterhalt des Kindes sicherzustellen, insbesondere wenn diese nur über bescheidene Ressourcen verfügen.

In der heutigen gesellschaftlichen Realität besteht in der Tat die Gefahr, dass das Kind und der Elternteil, mit dem es lebt, nach einer Trennung oder einer Scheidung von der Sozialhilfe abhängig werden.

1.1.2 Erhöhtes Armutsrisiko für Kinder mit alleinerziehenden Müttern oder Vätern

Gemäss dem Statistischen Sozialbericht Schweiz 2011 sind Alleinerziehende überproportional vom Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit betroffen: 16,9 Prozent der Ein-Eltern-Haushalte sind im Jahr 2009 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt worden. Dem gegenüber steht die Unterstützungsquote von 3,8 Prozent aller Haushalte, die Sozialhilfe beziehen. Während die Sozialhilfeabhängigkeit der Bevölkerung in den Jahren 2005–2009 gesamthaft abgenommen hat, stagniert die Abhängigkeit von der Sozialhilfe bei den alleinerziehenden Haushalten seit mehreren Jahren fast unverändert auf diesem hohen Niveau. Darin spiegelt sich die immer stärkere Verbreitung von Ein-Eltern-Haushalten in der Gesellschaft, die ihrerseits die Folge einer Scheidungsrate von fast 50 Prozent ist. Ersichtlich ist dies an der Sozialhilfeabhängigkeit von Geschiedenen: Während die Sozialhilfequote im Jahr 2009 bei 3,0 Prozent lag, betrug sie für Geschiedene 6,8 Prozent und für Verheiratete 1,8 Prozent.3

In einer besonders heiklen Situation befinden sich Alleinerziehende. Grund dafür sind zwei Aspekte: Die Auflösung der Partnerschaft lässt einerseits den Bedarf ansteigen, da in der Regel zwei Haushalte finanziert werden müssen. Andererseits werden zusätzliche Mittel in der Regel durch eine Erhöhung der Erwerbstätigkeit beschafft. Für Alleinerziehende ist dies schwierig, da die Zeitressourcen wegen der notwendigen Kinderbetreuung eingeschränkt sind. Die betroffenen Personen gehen oft einer Teilzeitarbeit nach, wobei sie häufig etwa bei den Arbeitszeiten derart flexibel sein müssen, dass Arbeitseinsatz und Organisation des Haushalts in vielen Fällen kaum mehr zu vereinbaren sind. Sie müssen deshalb ihr Arbeitspensum reduzieren und es entsteht eine Unterbeschäftigung.4 In der Folge muss die Sozialhilfe die finanzielle Lücke zum Existenzminimum schliessen.5

Das Problem der Ein-Eltern-Haushalte, die Sozialhilfe beziehen, betrifft vor allem die Frauen, denn insgesamt 95,4 Prozent der antragstellenden Personen in Ein-Eltern-Haushalten sind Frauen.6

1.1.3 Abschliessende Bemerkung

Aus den dargestellten Umständen geht hervor, dass Kinder aus Familien mit bescheidenen Mitteln dem Armutsrisiko nach einer Scheidung oder Trennung besonders ausgesetzt sind.

Ihre Situation kann nur durch eine wirksame Koordination von privatrechtlichem Unterhalt mit der finanziellen Unterstützung durch das Gemeinwesen verbessert werden, sei dies in Form

3 Statistischer Sozialbericht Schweiz 2011, Ziff. 5.2.4, S. 82.

4 Vgl. ebenfalls die Datenblätter des BFS zur Erwerbslosigkeit und zur Unterbeschäftigung nach Geschlecht und Familiensituation (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/01/04/blank/ 01/04/03.html).

5 Statistischer Sozialbericht Schweiz 2011, Ziff. 5.2.4, S. 82.

6 Statistischer Sozialbericht Schweiz 2011, Ziff. 5.2.4, S. 83.