Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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Nach eingehender Prüfung verzichtet der Vorentwurf allerdings darauf, eine solche Änderung der Grundsätze für die Bemessung der zivilrechtlichen Unterhaltsbeiträge vorzuschlagen. Dies, weil die Aufhebung des Grundsatzes der Unantastbarkeit des Existenzminimums bei der Bemessung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge ohne eine Änderung der Bestimmungen über die Sozialhilfe und über die Alimentenbevorschussung nicht zum gewünschten Ergebnis führt. Das Kind und der unterhaltsberechtigte Elternteil müssten zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts vielmehr weiterhin Sozialhilfe beantragen.
Eine entsprechende Änderung würde vor allem auch nicht dazu führen, dass die unterhaltspflichtige Person, die bei einer Mankoteilung ebenfalls Sozialhilfe beantragen müsste, tatsächlich die nötige finanzielle Unterstützung erhalten würde, um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Dies, weil die Unterhaltsbeiträge an die Kinder, die nicht im selben Haushalt wohnen, nicht an das soziale Existenzminimum der unterstützten Person angerechnet werden. Andererseits könnte das Kind dem Gemeinwesen nicht beantragen, den im Unterhaltstitel festgesetzten Beitrag in vollem Umfang zu bevorschussen. Gemäss der aktuellen Ausgestaltung der Alimentenbevorschussung wird diese nämlich nur dann gewährt, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, dagegen nicht, wenn sie diese Pflicht aufgrund fehlender Mittel nicht erfüllen können.
Dem Bund kommt weder im Bereich der Sozialhilfe noch in jenem der Alimentenbevorschussung eine Gesetzgebungskompetenz zu. Beide Regelungsbereiche gehören zum öffentlichen Recht und fallen in die Zuständigkeit der Kantone. Aus diesem Grund muss im VE-ZGB darauf verzichtet werden, die Regelung zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge zu ändern. Stattdessen sind das Zivilgesetzbuch, die Zivilprozessordnung und das Zuständigkeitsgesetz punktuell anzupassen, sodass die unangemessenen Folgen, die sich aus der Anwendung des Grundsatzes der Unantastbarkeit des Existenzminimums für das Kind und den unterhaltsberechtigten Elternteil ergeben, gemildert werden.