Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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der Alimentenbevorschussung oder von Sozialhilfeleistungen. Mit dem vorliegenden Vorentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuchs (VE-ZGB) soll die Stellung des Kindes im Privatrecht gestärkt werden, wobei gleichzeitig die laufenden Entwicklungen des öffentlichen Rechts im Bereich der Alimentenbevorschussung und der Sozialhilfe zu beachten sind.
1.2 Geltendes Recht
1.2.1 Unterhaltspflicht der Eltern
Die Unterhaltspflicht der Eltern entsteht aus dem Kindesverhältnis im rechtlichen Sinn; ein genetisches Abstammungsverhältnis reicht dafür nicht aus.7
Der Zivilstand der Eltern – verheiratet, geschieden und ledig – hat keine Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern. Die Pflicht hängt auch nicht mit der Ausübung der elterlichen Sorge, des Obhutsrechts oder der Wahrnehmung des Besuchsrechts zusammen.8
Für den Unterhalt der Kinder haben in erster Linie die Eltern aufzukommen. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Sind die Eltern und die Kinder dazu nicht in der Lage, muss das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommen (Art. 293 ZGB); die Gesetzgebung und der Vollzug in diesem Bereich fallen in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 115 BV).
1.2.2 Gegenstand und Umfang der Unterhaltspflicht
Nach Artikel 276 Absätze 1 und 2 ZGB umfasst die Unterhaltspflicht nicht nur die Kosten für den unmittelbaren Lebensunterhalt (Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheit usw.), sondern auch die Erziehung, die Ausbildung und die Kindesschutzmassnahmen.9 Der Unterhalt wird in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes im gemeinsamen Haushalt und durch die Übernahme der betreffenden Kosten geleistet. Wenn das Kind nicht bei den Eltern wohnt, haben sie ihrer Unterhaltspflicht durch Geldzahlung nachzukommen (Art. 276 Abs. 2 ZGB).
Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Nach Artikel 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1). Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes oder Betreuen der Kinder (Abs. 2). Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). Unverheiratete Eltern tragen im Allgemeinen auf Grundlage einer internen Vereinbarung gemäss denselben Grundsätzen zum Unterhalt der Familie bei.
Erst bei der Auflösung des gemeinsamen Haushalts stellt sich die Frage nach der konkreten Bemessung des Unterhalts des Kindes und nach dessen Aufteilung auf die beiden Elternteile.
7 BGE 136 IV 122 E. 2; 129 III 646 E. 4.1 S. 651
8 M EIER/STETTLER, N 941 S. 541. Siehe ebenfalls BGE 5A_618/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 3.2: «Nach der Rechtsprechung hängt die Unterhaltspflicht gegenüber unmündigen Kindern nicht vom Recht auf persönlichen Verkehr ab und untersteht auch sonst keiner Bedingung. Die Unmöglichkeit, das Besuchsrecht auszuüben, rechtfertigt daher keine Abänderung des Unterhaltsbeitrags.»
9 Zum Unterhalt gehören somit auch die Kosten für die Unterbringung des Kindes (Art. 310 ZGB) oder ein angemessenes Pflegegeld der Pflegeeltern (Art. 294 Abs. 1 ZGB).