Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten

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1 Gegenstand

1.1 Ausgangslage

Die Vorlage zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs über den Unterhalt für unmündige Kinder bildet den zweiten Teil des Revisionsprojekts, mit dem die elterliche Verantwortung neu geregelt werden soll und bei der das Kindeswohl ins Zentrum aller Überlegungen gestellt wird.

1.1.1 Gesellschaftliche und rechtliche Wahrnehmung des Kindes

In den letzten dreissig Jahren hat sich die Wahrnehmung in der Gesellschaft den Kindern gegenüber deutlich verändert. Aus dem Kind, das als Objekt und abhängig, sozusagen als Besitz der Eltern, angesehen wurde, ist eine unabhängige Person mit eigenen Rechten geworden. Das Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-KRK)1, das in der Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getreten ist, stellt in diesem Prozess einen wichtigen Schritt dar: Es gewährleistet die Menschenrechte der Kinder und Jugendlichen bis zum Alter von achtzehn Jahren. Das Übereinkommen beruht auf dem Grundsatz, wonach das «Wohl» des Kindes bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen ist, und zwar unabhängig davon, ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden (Art. 3 Abs. 1 UNO-KRK). Es geht nicht nur darum, das Kind als schwächstes Mitglied der Gesellschaft zu schützen, sondern auch um die Anerkennung des Kindes als unabhängige Person mit eigenen Wünschen, einem eigenen Willen und eigenen Rechten.

Die jüngsten zivil- und zivilprozessrechtlichen Gesetzesänderungen widerspiegeln diese Entwicklung. So sieht die neue, am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Zivilprozessordnung (ZPO)2 nicht nur Spezialnormen zu Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten vor, sondern auch das Recht des Kindes auf Anhörung und Vertretung (Art. 295–303 ZPO, vgl. Art. 12 UNO-KRK). Das neue Erwachsenen- und Kindesschutzrecht, das am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird, weist die gleiche Stossrichtung auf (Art. 314 ff. nZGB).

Auch in der Vorlage zur Änderung des Zivilgesetzbuchs zur (gemeinsamen) elterlichen Sorge wird den Anforderungen des Übereinkommens Rechnung getragen. Ziel der Vorlage ist es nicht nur, bei einer Trennung oder Scheidung die rechtsgleiche Behandlung beider Elternteile zu gewährleisten, sondern es soll vor allem das Recht jedes Kindes sichergestellt werden, auch nach der Trennung der Eltern weiterhin eine gute Beziehung mit beiden Elternteilen pflegen zu können (Art. 9 Abs. 3 UNO-KRK). Das ist umso wichtiger, als das Fundament der heutigen Familie nicht mehr das Paar ist, dessen längerfristiger Zusammenhalt nicht gewährleistet werden kann, sondern vielmehr die Beziehung der Eltern zum Kind. Im Gesetzesentwurf vom 16. November 2011 schlägt der Bundesrat deshalb vor, die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall zu erklären, und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern (Art. 296 E-ZGB). Nur wenn es zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist, soll die elterliche Sorge einem Elternteil allein zugeteilt werden können.

Das Kind hat aber nicht nur Anspruch auf eine enge persönliche Beziehung mit beiden Elternteilen. Es hat auch das Recht auf stabile und verlässliche Betreuungsverhältnisse und auf finanzielle Sicherheit. Der gebührende Unterhalt des Kindes gehört zu seinen Grundrechten. Nach Artikel 27 Absatz 1 UNO-KRK erkennen die Vertragsstaaten «das

1 SR 0.107

2 SR 272