Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten

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1.2.3 Bemessung des Unterhaltsbeitrags für das Kind

Bei einer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und einer Trennung oder Scheidung übernimmt grundsätzlich die obhutsberechtigte Person die Pflege und den Unterhalt des Kindes, d.h. der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt, während der andere Elternteil eine Geldzahlung erbringt (Art. 276 Abs. 2 ZGB).

Nach Artikel 285 Absatz 1 ZGB soll dieser Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen. Seit dem Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 wird auch der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an die Betreuung des Kindes berücksichtigt, z.B. bei einem erweiterten Besuchsrecht. Diese Kriterien beeinflussen sich gegenseitig. «Les besoins de l'enfant doivent ainsi être examinés en relation avec les trois autres éléments évoqués et la contribution d'entretien doit toujours être dans un rapport raisonnable avec le niveau de vie et la capacité contributive du débirentier.»10

Obwohl grundsätzlich keines der Kriterien von Artikel 285 Absatz 1 ZGB vor den anderen Vorrang hat, wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils eine grössere Bedeutung zugeschrieben, wenn dessen Mittel beschränkt sind. Nach dieser Rechtsprechung bildet die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person insoweit eine Schranke für die Unterhaltspflicht, als der Unterhaltsschuldnerin oder dem Unterhaltsschuldner zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist (Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums).11

In Artikel 285 ZGB werden die allgemeinen Grundsätze für die Bemessung des Unterhaltsbeitrags statuiert. Es wird aber keine spezifische Berechnungsmethode festgelegt. So haben die kantonalen Gerichte die Möglichkeit, die besonderen Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu berücksichtigen. In der gerichtlichen Praxis wurden verschiedene Methoden zur Bemessung des dem Kind geschuldeten Unterhaltsbeitrags entwickelt: Während der Beitrag bei den «abstrakten» Methoden anhand der Einkommensanteile eines Elternteils oder beider Eltern bestimmt wird, stellen die «konkreten» Methoden im Allgemeinen auf die statistischen Daten zu den Kinderkosten in der Schweiz ab und passen diese an die finanzielle Lage der Eltern an.12 Da die Bedürfnisse der Kinder je nach Alter variieren, ist bei jeder Methode eine zeitliche Abstufung des Beitrags vorgesehen. Auf jeden Fall bleibt die Möglichkeit vorbehalten, dem Gericht eine neue Festsetzung des Unterhaltsbeitrags zu beantragen (Art. 286 Abs. 1 und 2 ZGB).

Das Bundesgericht belässt den kantonalen gerichtlichen Behörden bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für das Kind einen weiten Ermessensspielraum. Es greift nur dann ein, wenn das kantonale Gericht Elemente berücksichtigt hat, die gemäss Gesetz keinen Einfluss haben dürfen, wenn es wesentliche Faktoren nicht beachtet hat oder wenn der festgesetzte

10 BGE 5A_483/2011 und 5A_504/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 4.1

11 BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62 Beispiel: Familie mit drei Kindern, die nach der Trennung bzw. Scheidung bei der Mutter wohnen. Die Mutter ist nicht erwerbstätig. Der gebührende Unterhalt für die drei Kinder beläuft sich auf Fr. 3000.–. Der (unterhaltspflichtige) Vater verdient Fr. 5300.–, sein Existenzminimum beläuft sich auf Fr. 2800.–. In diesem Fall beträgt der Beitrag für die Kinder höchstens Fr. 2500.– .

12 Für genaue Ausführungen zu den Berechnungsmethoden, siehe B RENNER; HAUSHEER/SPYCHER, N 02.01–02.13a, S. 43–49, N 02.20 f., S. 51 f., N 06.135–06.149, S. 430–445; MEIER/STETTLER, N 972-980, S. 563–570; RUMO-JUNGO/STUTZ, Kinderkosten, S. 272 f.