Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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Kindes ohne ungerechtfertigte Verzögerung erfolgen (Bst. a), in geeigneten Räumlichkeiten stattfinden (Bst. b), von geschulten, fachkundigen Personen (Bst. c) und soweit möglich von denselben Personen durchgeführt werden (Bst. d), die Anzahl Einvernahmen auf ein Mindestmass beschränkt werden (Bst. e) und das Kind von seinem gesetzlichen Vertreter oder einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet werden können (Bst. f). Die Vorgaben dieser Bestimmung decken sich mit den Regeln der StPO für die Einvernahme von Kindern, die Opfer im Sinne der StPO sind (Art. 154 StPO).

Nach Absatz 2 trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen um sicherzustellen, dass die Vernehmung des Opfers oder, soweit angemessen, die Vernehmung eines kindlichen Zeugen auf Video aufgezeichnet werden kann und diese Aufzeichnungen im Strafverfahren als Beweismittel zugelassen werden. Für Opfer, die im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt sind, sieht Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe d StPO vor, dass die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet werden, sofern keine Gegenüberstellung stattfindet. Voraussetzung ist, dass erkennbar ist, dass die Einvernahme für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte. Die Parteien, die sich in der Regel nicht in dem Raum aufhalten, in dem die Einvernahme durchgeführt wird, üben ihre Rechte durch die befragende Person aus (Art. 154 Abs. 4 Bst. e StPO). Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind diese ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann (Art. 154 Abs. 4 Bst. a StPO).

Sofern Ungewissheit über das Alter des Opfers und Grund zur Annahme besteht, dass das Opfer ein Kind ist, so sind gemäss Absatz 3 die Absätze 1 und 2 anzuwenden, bis sein Alter überprüft und festgestellt worden ist. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu Artikel 34 Absatz 2 der Konvention (oben Ziff. 2.7.5) verwiesen werden.

2.7.7 Art. 36 Gerichtsverfahren

Jede Vertragspartei trifft nach Absatz 1 unter gebührender Beachtung der für die Unabhängigkeit der Rechtsberufe geltenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen um sicherzustellen, dass allen am Gerichtsverfahren beteiligten Personen, insbesondere den Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Schulungen auf dem Gebiet der Rechte der Kinder, der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern angeboten werden.

Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe d StPO schreibt vor, dass Einvernahmen von Kindern als Opfer von einer zu diesem Zweck speziell ausgebildeten Ermittlungsperson durchgeführt werden müssen. Grundsätzlich sind die Schulung von Ermittlungspersonen und weiteren am Gerichtsverfahren beteiligten Personen Sache der Kantone.

Nach Absatz 2 trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts