Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 7 Seiten

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der Postsendung, als nicht gegeben. Schliesslich werden in einigen Eingaben Vorgaben zu Leerungszeiten der Briefeinwürfe bzw. zur Zustellung verlangt.

4.1.2 Angebot an Zahlungsverkehrsdienstleistungen

Beim Angebot an Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gehen die Meinungen auseinander. Economiesuisse und Swiss Banking stehen einem Grundversorgungsauftrag mit Zahlungsverkehrsdienstleistungen grundsätzlich ablehnend gegenüber. Insbesondere die Verpflichtung der Post, grundsätzlich jedermann ein Zahlungsverkehrskonto zur Verfügung stellen zu können bzw. zu müssen wird von den Interessenverbänden der Wirtschaft als Wettbewerbsverzerrung betrachtet. Demgegenüber kritisieren einige Kantone das eingeschränkte Angebot an Zahlungsverkehrsdienstleistungen in den Agenturen (keine Barein- und -auszahlung). Ebenfalls auf Kritik stösst die Regelung, wonach eine Verpflichtung zu Barein- und –auszahlungen nur dann besteht, wenn keine nationalen oder internationalen Vorschriften zur Kundenidentifikation entgegenstehen (Geldwäschereigesetzgebung). Ebenfalls wird seitens der Organisation der Auslandschweizer und des Forums der Selbstregulierungsorganisationen kritisiert, dass die Grundversorgungsverpflichtung im Bereich Zahlungsverkehr dem Territorialprinzip folgt.

Die Post möchte die Barein- und -auszahlung nur dann anbieten müssen, wenn die Sicherheit gewährleistet ist und ausserdem vom Kontrahierungszwang entbunden sein,

wenn die Identifikation eines Kunden mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist. Ausserdem möchte sie eine Bestimmung in der VPG aufgenommen haben, die eine Grundlage für die Öffentlichkeit der Zahlungsverkehrskonti enthält.

4.1.3 Erreichbarkeit

Es werden vorwiegend Vorschläge eingebracht, die eine Verbesserung oder zumindest eine bessere Sicherung der Erreichbarkeit der Zugangspunkte bzw. der Flächendeckung des Angebots beinhalten.

Eine Vielzahl von Kantonen, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete, der Schweizerische Gemeindeverband und andere schlagen vor, eine (Mindest)Anzahl der von der Post betriebenen Zugangspunkte in die Verordnung aufnehmen. Ferner werden Ergänzungsvorschläge zum Angebot in den Postagenturen gemacht und alle Kantone, die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren, die Dachverbände der Wirtschaft, FDP, der Gemeindeverband, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete und weitere Vernehmlassungsteilnehmenden verlangen, dass Öffnungszeiten für die Zugangspunkte vorgegeben würden, die sich nach den jeweils ortsüblichen Öffnungszeiten der Betriebe zu richten hätten.

Einzelne Kantone, der schweizerische Bauernverband und die Gewerkschaft der autonomen Pöstler verlangen, dass auch für die Dienstleistungen des Barzahlungsverkehrs der Zugang für 90% in 20 Minuten (und nicht in 30 Minuten) sichergestellt sein sollte.

Alle Kantone verlangen ausserdem, dass sie von der PostCom direkt informiert würden, wenn auf ihrem Kantonsgebiet ein Verfahren über die Schliessung oder Verlegung einer Poststelle anhängig gemacht werde und dass ihnen das Ergebnis des Verfahrens mitgeteilt werde. In einzelnen Stellungnahmen wird zudem verlangt, dass die PostCom eine Entscheid und nicht nur ein Empfehlungskompetenz bei Schliessungen von Poststellen haben sollte.

4.1.4 Hauszustellung

Mehrere Eingaben äussern sich zur Vorschrift über die Ausnahme von der Hauszustellung. Die Kritik kommt vor allem von Seiten von Travail.Suisse, der autonomen Pöstlergewerkschaft, der IG ländlicher Raum und vereinzelt von Kantonen. Die Kritik richtet sich gegen den Siedlungsbegriff, der nicht durch die Anzahl Häuser, sondern durch die Anzahl Haushalte definiert werden soll. Verschiedene Vorschläge gingen zur Bestimmung ein, die die maximale Wegzeit zu einem Einzelhaus beinhaltet. Zu einen soll der Begriff Wegzeit