Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 7 Seiten

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über den Verkauf und den Handel mit Adressdaten über den Rahmen des Postgesetzes hinausgehend, zu erlassen.

4.5 Vorschriften Rechnungswesen, Berechnung der Nettokosten und Quersubventionierung

Neben Economiesuisse äussern sich insbesondere Swiss Retail Föderation, der Branchenverband KEP & Mail und der Schweizerische Gewerbeverband zu den vorgeschlagenen Bestimmungen. Sie kritisieren, die Regelungen ermöglichten keine Transparenz bezüglich der Berechnungen und die Gestaltungsfreiheit der Post sei zu gross, weil die Berechnung der Nettokosten und die Untersuchungen über eine allfällige Quersubventionierung auf den Rechnungsgrundlagen der Post basierten.

4.5.1 Berechnung der Nettokosten

Es wird vorgeschlagen, dass die PostCom eine unabhängige Stelle bestimme, die die Berechnungen vornehme und nicht die Berechnungen der Post als Basis ihrer Überprüfung heranziehe. Grundlage sollen nicht die Ist-Kosten der Post sein, sondern hypothetische Kosten einer effizienten Leistungserbringerin, die mit etablierter Technologie arbeite. Historische gewachsene Strukturen seien nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen seien die Nettokosten nur dann zu erheben, wenn die Erbringung der Grundversorgung nicht gewinnbringend sei.

4.5.2 Quersubventionierung

Der Schweizerische Gewerbeverband schlägt ein Modell zur Ermittlung einer allfälligen Quersubvention vor, das auf einem Fremdvergleichsgrundsatz und objektiven Kostenrechnungsgrundsätzen beruht. Im Weiteren wird auch hier aus Gründen der Transparenz und der Objektivität eine unabhängige Stelle verlangt, auf deren Berechnungen die Überprüfung der PostCom stattfinde.

4.6 Verschiedene Einzelthemen

4.6.1 Verfahren

Die Schweizerische Post schlägt vor, anstelle der vorgesehenen zivilrechtlichen Zuständigkeit bei Streitigkeiten über die Hauszustellung und über den Standort von Hausbriefkästen eine Kompetenz der PostCom vorzusehen.

4.6.2 Änderungen der Verkehrsregelverordnung

Grundsätzlich wird der Vorschlag, wonach private Anbieterinnen, die gemeldet sind und die Grundversorgungsdienstleistungen anbieten, eine Jahresausnahmebewilligung vom Sonntags- und Nachtfahrverbot erhalten sollten, begrüsst. Vereinzelt wird verlangt, die Ausnahme auf Verordnungsebene auch für die privaten Anbieterinnen (und nicht nur für die Schweizerische Post) zu verankern und auf ein bürokratisches Bewilligungsverfahren zu verzichten. Der Branchenverband KEP & Mail begrüsst die Regelung des Entwurfs, möchte aber sicherstellen, dass ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung bestehe.

4.6.3 Zugang zu Teilleistungen (Art. 5 Postgesetz)

Der Schweizer Dialogmarketingverband wünscht Ausführungsbestimmungen zu Art. 5 des Postgesetzes, analog der Bestimmungen über den Zugang zu Postfachanlagen.

4.6.4 Aufsicht

Nur einzelne Teilnehmende äussern sich zur Neuregelung der Aufsicht. Soweit Kritik geübt wird, wird in erster Linie eine stärkere Stellung der PostCom vorgeschlagen. Ferner wird angeregt, anstelle der Aufteilung der Aufsichtsaufgaben auf das BAKOM und die PostCom alle Aufsichtsaufgaben letzterer Behörde zu übertragen.