Vorlage TSV

Vernehmlassung 2011/59: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) und der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) · 2 Seiten

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Tierseuchenverordnung (TSV)

Änderung vom Entwurf vom 08.06.2011

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 15d Abs. 1 Bst. d Ziff. 5

5. den Sport- oder Zuchtnamen des Tiers, falls vorhanden,

Art. 15dbisAbs. 5

5Das Bundesamt für Landwirtschaft kann mit ausländischen Organisationen oder Vereinigungen vereinbaren, dass sie für ihre Rasse die Equidenpässe ausstellen, wenn sie das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führen und nur von ihnen ausgestellte Pässe anerkennen. In der Vereinbarung ist die Meldepflichten nach Artikel 4d Absatz 6 der TVD-Verordnung vom 23. November 20052 zu regeln.

Art. 15e Abs. 6 und 7

6Die passaustellende Stelle nach Art. 15dbismuss die Ausstellung des Equidenpasses nach Anhang Ziffer 3 Buchstabe m der TVD-Verordnung vom 23. November 20053 dem Betreiber innert 30 Tagen melden.

7Alle Meldungen nach den Artikeln 4c und 20c sowie Anhang Ziffer 3 der TVD-Verordnung4 sind elektronisch über das Internetportal Agate zu tätigen.

II

Diese Änderung tritt am (1. Januar 2012) in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 916.401

2 SR 916.404

3 SR 916.404

4 SR 916.404

2011