Bericht TSV
Vernehmlassung 2011/59: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) und der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) · 2 Seiten
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1. Tierseuchenverordnung (TSV)
1.1. Ausgangslage
Die Kriterien für die Anerkennung der passausstellenden Stellen sind in der TSV enthalten. Es gibt jedoch ausländische Organisationen oder Vereinigungen, die keine nicht von ihnen ausgestellten Equidenpässe anerkennen. Das würde dazu führen, dass in der Schweiz geborene Equiden zwei Equidenpässe hätten: den Schweizerischen und denjenigen der Organisation bzw. Vereinigung. Ziel eines Equidenpasses ist jedoch: 1 Dokument je Tier.
1.2. Wichtigste Änderungen im Überblick
Anerkannte ausländische Organisationen oder Vereinigungen, die keine nicht von ihnen ausgestellten Equidenpässe anerkennen, sollen ebenfalls Equidenpässe für in der Schweiz geborene Equiden ausstellen können. Dafür müssen sie mit dem Bundesamt für Landwirtschaft BLW eine Vereinbarung abschliessen. Es wird damit gerechnet, dass in einem ersten Schritt weniger als ein halbes Dutzend solcher Vereinbarungen abgeschlossen werden.
1.3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 15d, Absatz 1
Buchstabe d Ziffer 5 lautet wie folgt: "den Sport- oder Gebrauchsnamen des Tiers, falls vorhanden". Der Begriff Gebrauchsnamen findet in der Praxis keine Verwendung. An seiner Stelle wird von
Zuchtnamen gesprochen.
Artikel 15dbis, Absatz 5
Das Bundesamt für Landwirtschaft anerkennt die passausstellenden Stellen; die Kriterien für die Anerkennung sind unter Artikel 15dbisAbsatz 3 gelistet. Neu wird in Artikel 15dbisAbsatz 5 auch
anerkannten ausländischen Organisationen oder Vereinigungen, die das Zuchtbuch über den
Ursprung der Rasse führen, die Möglichkeit geboten, für in der Schweiz geborene Equiden einen Pass auszustellen, sofern sie mit dem BLW eine Vereinbarung abschliessen. Die ausländische
Organisation oder Vereinigung muss im Sinne der EU-Verordnung 504/2008 anerkannt sein.
Der nachstehend zitierte Artikel 15dbisTSV wurde vom Bundesrat am 25. Mai 2011 beschlossen und wird per 1. Juli 2011 in Kraft treten.
Art. 15dbisAusstellung des Equidenpasses
1Der Equidenpass wird von den vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Stellen ausgestellt.
2Anerkannt werden können:
a. die nach Artikel 2 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 20071 anerkannten Zuchtorganisationen von Equiden;
b. der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank;
c. der Schweizerische Verband für Pferdesport.
3Das Bundesamt für Landwirtschaft anerkennt eine Stelle auf Gesuch hin, wenn sie:
a. für den Equidenpass einzig den im Pflichtenheft vorgeschriebenen Passrohling samt Hülle verwendet;
b. Gewähr bietet, dass sie:
1. die ihr vom Betreiber der Tierverkehr-Datenbank für die Passausstellung zugestellten Daten nach Artikel 15d entgegennimmt und inhaltlich unverändert verwendet,
2. für Equiden, die in einem Herdebuch registriert sind, die Abstammungs- und Zuchtbescheinigung nach Artikel 20a der Tierzuchtverordnung vom 14. November 20072 in den Equidenpass aufnimmt,
3. einen Equidenpass in der Regel innerhalb der Fristen nach Artikel 15c Absatz 1 ausstellt,
4. die im Pflichtenheft formulierten Vorgaben zur Erfassung eines ausländischen Equidenpasses sowie die technischen Anforderungen für die Annullation eines Equidenpasses erfüllt.
4Die Anerkennung ist auf maximal 10 Jahre befristet.