Bericht TVD
Vernehmlassung 2011/59: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) und der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) · 6 Seiten
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1. Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)
1.1. Ausgangslage
Die TVD-Verordnung regelt die Rechte und die Aufgaben der einzelnen Personen und Organisation im Zusammenhang mit der Tierverkehrskontrolle. Seit dem 1. Januar 2011 werden neben den Rindern neu auch die Schweine und die Equiden in die Tierverkehr-Datenbank (TVD) aufgenommen. Die Aufnahme dieser zusätzlichen Tiergattungen in die TVD wurde im Rahmen der Gesamterneuerung der über 10-jährigen TVD von der Betreiberin der TVD (identitas AG) auf dem neuen EDV-System realisiert. Ende 2011 wird die bisherige TVD für Rinder auf die gleiche Plattform wie die neue TVD für Schweine und Equiden migriert. Sowohl aus den ersten Erfahrungen mit der TVD für Schweine und Equiden als auch im Hinblick auf die anstehende Erneuerung der TVD für Rinder sind Anpassungen der TVD-Verordnung nötig.
1.2. Wichtigste Änderungen im Überblick
Dank der Entspannung an der Front der Blauzungenkrankheit konnte die obligatorische Impfpflicht aufgehoben werden. Deshalb ist die Anzeige des Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit auf der TVD nicht mehr nötig.
Bei der Einführung der Meldepflicht für Sömmerungsbewegungen bei Tieren der Rindergattung im Jahr 2008 wurden die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe von der Abgangsmeldung befreit. Diese Ausnahme wird nun ab 2012 aufgehoben, da sie nicht wirklich begründbar ist.
Seit 2009 werden die Daten aus der TVD für die Ausrichtung der tierbezogenen Direktzahlungen für Tiere der Rindergattung und der Wasserbüffel herangezogen. Zur Kontrolle erhält der Tierhalter im Frühsommer das Verzeichnis seiner Tiere. Auf diesem Verzeichnis wird für jedes Tier die Aufenthaltsdauer in den einzelnen Alterskategorien auf der entsprechenden Tierhaltung bzw. die Nutzungsart der Kühe (Milchkuh oder andere Kuh) ausgewiesen. Aufgrund dieses Verzeichnisses kann der Tierhalter allfällige Korrekturen schriftlich beantragen. Dank der guten Qualität der TVD-Daten kommt es eher selten vor, dass der Tierhalter eine solche Korrektur beantragen muss. Deswegen und in Folge der weiteren Verbreitung des Internets wird ab 2012 dem Tierhalter die Tierliste nicht mehr in Papierform sondern nur noch elektronisch zugestellt.
Die Beschaffung und Verwendung von TVD-Daten wurde überprüft und gegebenenfalls leicht angepasst.
1.3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Änderungen von Ausdrücken
Der Begriff "Betreiber" ist heute schon im Art. 2 Bst. e als "Betreiber der Tierverkehr-Datenbank" definiert. Demzufolge kann aus Konsistenzgründen "Betreiber der Tierverkehr-Datenbank"
durch "Betreiber" ersetzt werden.
Der Genitiv vom Wort Tier ist teilweise als "Tiers" und teilweise literarisch als "Tieres" aufgeführt. Nun soll der Einheitlichkeit wegen überall "Tieres" durch "Tiers" ersetzt.
Die Referenz auf einen Artikel erfolgt unterschiedlich mit den Wörtern "gemäss" und "nach". Es wird eine grammatische Anpassung an die übrigen, analogen Formulierungen vorgenommen, wodurch einige "gemäss" durch "nach" ersetzt werden.
Um die Verwechslungsgefahr zwischen den verschiedenen Nummern möglichst klein zu halten wird im Zusammenhang mit der Nummer einer Tierhaltung systematisch von TVD-Nummer gesprochen. Die TVD-Nummer einer Tierhaltung wird unter Artikel 2 Buchstabe e definiert.
Artikel 2
Buchstabe d. – Im ersten Zitat der Tierseuchenverordnung wird die Abkürzung TSV definiert. So kann in der Folge immer auf die Abkürzung verweisen werden.
Buchstabe e. – Jede Tierhaltung verfügt über mehrere systemspezifische Nummern. Mit der Ergänzung "TVD" wird präzisiert, dass hier die TVD-Nummer der Tierhaltung gemeint ist und nicht etwa die kantonale Betriebsnummer.