Vorlage GebV-TVD
Vernehmlassung 2011/59: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) und der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) · 3 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)
Entwurf vom 08.06.2011
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. Juni 20061 über die Gebühren für den Tierverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. a, d und f
Diese Verordnung regelt die Gebühren:
a. die bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern nach den Ziffern 1–5 sowie 6–7 des
Anhangs erhoben werden;
e. die bei den Tiereigentümerinnen und Tiereigentümern nach den Ziffern 5a, 5b,
und 6 des Anhangs erhoben werden;
f. die bei den Beauftragten nach Ziffer 8 des Anhangs erhoben werden.
Art. 3 Gebührenbemessung und -erhebung
1Die Ansätze für die Gebühren sind im Anhang festgelegt.
2Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank nach der TVD-Verordnung vom 23. November 20052 stellt im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft die Gebühren in Rechnung.
3Die Gebühren für die Datenbeschaffung nach Artikel 9a Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 23. November 20053 werden bis zu einem Betrag von 10 Franken pro Jahr nicht in Rechnung gestellt.
II
Der Anhang wird wie folgt geändert:
Ziff. 6 Einleitungssatz
6. Bearbeitungsgebühren für:
1 SR 916.404.2
2 SR 916.404
3 SR 916.404
2011