Vorlage GebV-TVD

Vernehmlassung 2011/59: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) und der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) · 3 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

Entwurf vom 08.06.2011

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 16. Juni 20061 über die Gebühren für den Tierverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. a, d und f

Diese Verordnung regelt die Gebühren:

a. die bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern nach den Ziffern 1–5 sowie 6–7 des

Anhangs erhoben werden;

e. die bei den Tiereigentümerinnen und Tiereigentümern nach den Ziffern 5a, 5b,

und 6 des Anhangs erhoben werden;

f. die bei den Beauftragten nach Ziffer 8 des Anhangs erhoben werden.

Art. 3 Gebührenbemessung und -erhebung

1Die Ansätze für die Gebühren sind im Anhang festgelegt.

2Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank nach der TVD-Verordnung vom 23. November 20052 stellt im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft die Gebühren in Rechnung.

3Die Gebühren für die Datenbeschaffung nach Artikel 9a Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 23. November 20053 werden bis zu einem Betrag von 10 Franken pro Jahr nicht in Rechnung gestellt.

II

Der Anhang wird wie folgt geändert:

Ziff. 6 Einleitungssatz

6. Bearbeitungsgebühren für:

1 SR 916.404.2

2 SR 916.404

3 SR 916.404

2011