Bericht GebV-TVD
Vernehmlassung 2011/59: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) und der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) · 2 Seiten
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1. Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)
1.1. Ausgangslage
Die Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr bildet die Grundlage für die Erhebung der Gebühren. Sie findet ihre Berechtigung im Artikel 12b Absatz 2 des Tierseuchengesetzes (TSG,
SR 916.40).
1.2. Wichtigste Änderungen im Überblick
Mit der Einführung von neuen Tiergattungen in die Tierverkehr-Datenbank TVD wird die Definition des Bestandes so präzisiert, dass ein Bestand nur Tiere einer einzigen Tiergattung enthält.
Eine Grundlage wird für die Sonderregelung zu Gunsten der Rindviehzuchtorganisation geschaffen. Gemäss bisheriger Praxis können diese die Tiergeschichte männlicher Tiere für CHF 0.20 anstatt CHF 0.50 beschaffen und verwenden.
1.3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1
Buchstabe a – Die Gebühren nach Anhang Ziffer 5 Buchstaben a und b werden ebenfalls bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern erhoben. Deshalb kann hier gesamthaft auf die Ziffer 5 des Anhangs und nicht lediglich auf ihr Buchstabe c verwiesen werden.
Buchstabe e – Die Ziffer 7 des Anhangs wird in dem Sinn geändert, dass nur noch der Versand von Ohrmarken visiert wird. Weil für Equiden keine Ohrmarken versendet werden, gilt diese Ziffer 7 nicht für Equideneigentümer. Deshalb wird an dieser Stelle der Verweis auf die Ziffer 7 des Anhangs gestrichen.
Buchstabe f – Grammatikalische Änderung: "… gemäss Artikel …" wird durch " … nach Artikel …"
ersetzt. Anstatt auf die TVD-Verordnung wird auf den Anhang verwiesen.
Artikel 3
Sachüberschrift – Ergänzung mit Gebührenbemessung.
Absatz 1 – Welche Gebühren erhoben werden, wird im Anhang definiert. Deshalb wird auf eine Wiederholung in diesem Absatz verzichtet.
Absatz 2 – Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. Die Kosten für den Versand der Ohrmarken werden im Anhang Ziffer 7 klarer geregelt. Der bisherige Absatz 3 wird neu zum Absatz 2 verschoben.
Absatz 3 – Im Artikel 9a Absatz 2 der TVD-Verordnung wird jeder Datenzugriff für den Auftragsnehmer als kostenpflichtig erklärt. Beträgt die geschuldete Gebühr weniger als 10 Franken pro Jahr, so wird die Gebühr nicht in Rechnung gestellt. Dieser Freibetrag entspricht der Gebühr für die Bestandesdaten von 5 Tierhaltungen gemäss Ziffer 8 Buchstabe c des Anhangs.
Anhang, Ziffer 6
Der bisherige Verweis auf Artikel 3 Absatz 2 wird gestrichen, weil dieser Absatz selber auch gestrichen wird. Der neue Artikel 3 Absatz 2 hat einen neuen Inhalt.
Anhang, Ziffer 7
Vom Betreiber der TVD wird keine Rechnungsstellung verrechnet. Beim Versand der Ohrmarken wird eine Pauschale für die Verpackung und den Versand von CHF 1.50 erhoben. Dazu kommen die effektiven Portokosten nach aktuellem Posttarif. Diese neue Formulierung ändert nichts an der bisherigen Praxis.
Anhang, Ziffer 8
Sachüberschrift – Daten nach Artikel 6 der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank vom 23. November 2005 (TVD-Verordnung, RS 916.404) können gar nicht verkauft werden. 30 Abfragen sind kostenlos, weitere Daten können gar nicht bezogen werden. Dieser Sachverhalt wird mit der Revision des Artikels 6 Absatz 2 TVD-Verordnung klarer zum Ausdruck gebracht.
bis
Buchstabe b – Seit der Einführung der TVD geniessen die Rindviehzuchtorganisationen eine Sonderkondition beim Bezug von Daten von männlichen Tieren. Die Rindviehzuchtorganisationen konnten damals glaubwürdig darlegen, dass sie bei den männlichen Tieren in den allermeisten Fällen nur die