Bericht TSV

Vernehmlassung 2011/59: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) und der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) · 2 Seiten

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Tierseuchenverordnung (TSV)

Artikel 15e, Absatz 6

Die Frist für die Meldung über die Ausstellung eines Equidenpasses durch die passausstellende Stelle wird definiert. In Anlehnung an die übrigen Meldefristen bei den Equiden beträgt sie 30 Tage.

Artikel 15e, Absatz 7

Alle Meldungen für die TVD-Equiden müssen elektronisch über das Internetportal Agate getätigt werden. Nur für die Übertragung der Meldepflichten auf Dritte ist der schriftliche Weg offen. Die Beschränkung auf den elektronischen Weg wurde aus wirtschaftlichen Überlegung gewählt. Dass die Daten gleich bei der Erfassung plausibilisiert werden können, ist zudem der Datenqualität zuträglich. Für die Meldungen an die TVD-Rinder und TVD-Schweine bleibt neben dem elektronischen der schriftliche Weg bis auf Weiteres offen.

1.4. Ergebnisse der Anhörung der interessierten Kreise

….

1.5. Auswirkungen

1.1.1 Bund

Abgesehen von der Abschliessung einzelner Vereinbarungen, die mit vorhandenen Ressourcen bewältigt werden können, sind keine weiteren Auswirkungen zu erwarten.

1.1.2 Kantone

Keine Auswirkungen, da mit dieser Ausweitung keine neuen Vollzugsaufgaben auf sie zukommen. 1.1.3 Volkswirtschaft

Keine Auswirkungen.

1.6. Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

1.7. Inkrafttreten

Die Änderung soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

1.8. Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen bilden die Artikel 15a, 16 und 53 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 sowie die Artikel 177 und 185 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.