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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

a. Prozesse zur Betankung bzw. zur Ergänzung des Energieträgers an

Bord sowie allenfalls zur Entleerung und Entsorgung von Energieträgern von Bord;

b. Prozesse zum Starten insbesondere aus dem Ruhezustand des Schiffes

(dead ship condition, vgl. Ziffer 1.4.23), Stopp und Notstopp der Anlagen zur Verwertung des Energieträgers;

c. Prozesse zur Überprüfung der Einrichtung zur Entdeckung von Lecks

in Brennstoff- und Maschinenanlagen und zu deren Überwachung;

d. Abläufe bei einer Entdeckung eines Lecks im Brennstoffanlagen in

den Maschinenräumen, im doppelwandigen Rohrleitungs- oder Kanalsystem oder in Belüftungsstutzen oder –gehäusen;

e. Prozesse zur Wartung, Instandhaltung und der periodischen Kontrolle

der Einrichtungen und Anlagen einschliesslich aller Anlagen zur Verwertung von Energieträgern und anderer Einrichtungen für den Betrieb mit besonderen Energieträgern. Dazu gehören auch die Beschreibung der Schritte, die vor der Wartung der Einrichtungen befolgt werden müssen sowie Angaben über die Periodizität der erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsmassnahmen und der periodischen Kontrolle;

f. Empfehlungen zum Schutz vor Brand oder Explosionen, zum Abschal-

ten der Anlage und zur Bedienung der Schutzsysteme;

g. Prozesse zur Einführung bzw. Schulung des Personals;

h. Prozesse zum Vorgehen bei Notfällen zur Minderung von Gefahren

für Personen, die Umwelt und das Schiff.

Die Prozesse sind für normale Betriebszustände der Einrichtungen und Anlagen einschliesslich der technischen Systeme, das Überschreiten zulässiger Grenzwerte für einen sicheren Betrieb wie auch für vorhersehbare Ausfälle zu beschreiben. Die im Risikomanagement-Bericht beschriebenen Prozesse haben sicherzustellen, dass Risiken in der Betriebsphase möglichst ausgeschaltet werden. Risiken, die nicht ausgeschaltet werden können, sind auf ein Mass zu senken, das von der zuständigen Behörde anerkannt wird.

1.6 Tests, Prüfungen

Bevor eine Anlage in Betrieb genommen wird, muss eine umfassende Prüfung aller Komponenten und Systeme erfolgen.

Der Umfang richtet sich nach den Vorgaben der Kapitel 5 (Kontroll-,

Überwachungs- und Sicherheitssysteme) und 7 (Herstellung, Ausführung und Prüfung). Ferner sind alle Prozeduren gemäss der Tabelle in Ziffer 1.5.2 sowie allfällige Massnahmen, welche sich aus der Risikoanalyse (vgl. Teil I der AB Anhang G) ableiten, zu prüfen.