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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel 2
2 Schiffstechnische Einrichtungen und Anforderungen an die Brennstoffanlage
2.1 Allgemeines
Räume, welche Verbrennungsmotoren oder Brenner für den Schiffsantrieb und ihre Steuerungssysteme, Einrichtungen zur Stromerzeugung und die erforderliche Verteilung und Verkabelung enthalten, müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass eine Explosion:
a. nur Schäden in den Räumen verursacht, in denen der Vorfall auftritt;
b. nicht die einwandfreie Funktion anderer Bereiche im Schiff beein-
trächtigt;
c. nicht zu Wassereinbrüchen unterhalb des Hauptdecks oder zur Über-
flutung von nicht unmittelbar beschädigten Räumen im Schiff führt;
d. nicht Personen verletzt, die sich während des normalen Betriebs in
Fahrgasträumen, Arbeitsbereichen oder Unterkünften aufhalten;
e. nicht die ordnungsgemässe Funktion von Fahrständen und Schalttafel-
räumen für die notwendige Stromverteilung an Bord beeinträchtigt;
f. nicht Rettungsmittel oder zugehörige Aussetzvorrichtungen beschä-
digt;
g. nicht die ordnungsgemässe Funktion von Feuerlöschanlagen an Bord
beeinträchtigt, welche sich ausserhalb des explosionsgeschädigten Raumes befinden;
h. andere Bereiche im Schiff nicht derart beeinträchtigt, dass Kettenreak-
tionen entstehen könnten, welche unter anderem die Personen an Bord und Brennstoffe betreffen.
Die bauliche Ausführung und Anzahl von Maschinenräumen, einschliesslich Motoren, Brenner, Kompressoren etc. , die Kraftstoffverteilung und die Auslegung der Sicherheitssysteme muss so gewählt werden, dass im Falle eines entstehenden Lecks in der Brennstoffanlage die automatischen Sicherheitsabläufe nicht zu einer Abschaltung aller Motoren/Brenner führen. Die wesentlichen Funktionen des Schiffs (Antrieb, Manövrierfähigkeit, Stromversorgung) müssen gewährleistet bleiben.
2.2 Anwendbare technische Bestimmungen für schiffstechnische Einrichtungen und die Brennstoffanlage
Die nachfolgend aufgeführten Bereiche müssen den Regeln der Technik in Bezug auf den verwendeten Energieträger entsprechen:
a. verwendetes Material;
b. Anordnung und Abtrennung der Abteilungen;
c. Eingänge und Öffnungen von Abteilungen;
d. Auslegung und Unterbringung von Rohrleitungen für Brennstoffe;
e. Einrichtungen und Schutzmassnahmen von Maschinenräumen in de-
nen besondere Energieträger verwendet werden;