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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel 6
6 Kompressoren, Motoren und Brenner
6.1 Anwendbare technische Bestimmungen für Kompressoren, Motoren und
Brenner
Die nachfolgend aufgeführten Bereiche müssen den Regeln der Technik in Bezug auf den verwendeten Energieträger entsprechen:
a. Überwachung von Kompressoren sowie von Motoren und Brennern von Dampferzeugern;
b. Motoren für den Betrieb mit mehreren unterschiedlichen Brennstoffen;
c. Motoren für den Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen;
d. Sicherheitsfunktionen von Brennstoffanlagen.
Kapitel 7
7 Herstellung, Ausführung und Prüfung von Bauelementen der Brennstoff-
anlage
7.1 Anwendbare technische Bestimmungen für Herstellung, Ausführung und
Prüfung von Bauelementen der Brennstoffanlage
Die nachfolgend aufgeführten Bereiche müssen den Regeln der Technik in Bezug auf den verwendeten Energieträger entsprechen:
a. Brennstofftanks;
b. Leitungen und Kanäle der Brennstoffanlage;
c. Ventile;
d. Kompensatoren.
Kapitel 8
8 Besondere Bestimmungen für Brennstoffzellen
8.1 Ergänzungen, Abweichungen
Für Brennstoffzellen an Bord von Schiffen gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Kapitel 1-7 die Anforderungen dieses Kapitels. Bei allfälligen Widersprüchen in den Anforderungen haben die Bestimmungen dieses Kapitels Vorrang.
8.2 Einrichtungen für die Überwachung der Brennstoffzellen
Die nachfolgend aufgeführten Bereiche müssen den Regeln der Technik für den Betrieb von Brennstoffzellen entsprechen:
a. Einrichtungen für den Betrieb der Brennstoffzellen einschliesslich der Anzeige-, Überwachungsinstrumente und Alarmeinrichtungen;