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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
4.2.3 Gefährlicher Bereich Zone 2
Bereiche bis zu einem Abstand von 1,5 m um offene oder halbgeschlossene Räume der Zone 1, wie in Kapitel 4 Ziffer 4.2.2 Bst. c beschrieben.
4.3 Einteilung von Räumen, die an gefährliche Räume angrenzen
Ein Raum, der durch gasdichte Begrenzungen (mit oder ohne Öffnungen) von einem gefährlichen Bereich abgegrenzt wird, kann in Zone 0, 1 oder 2 eingeteilt oder als nicht gefährlich betrachtet werden. Dabei sind die möglichen Stellen eines Brennstoffaustritts innerhalb dieses Raumes, die Art und die Anordnung von Öffnungen und die Belüftungseinrichtungen gemäss den Regeln der Technik zu berücksichtigen.
Eine von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüfte und für den Gasbetrieb zugelassene Schottdurchführung wird nicht als eine mögliche Stelle eines Gasaustritts betrachtet.
4.4 Verwendung nicht gasförmiger Brennstoffe
Bei Verwendung von nicht gasförmigen Brennstoffen erfolgt die Zuteilung der Räume und Kanäle auf die Zonen entsprechend dem jeweiligen Gefährdungspotenzial des Brennstoffs sinngemäss.
Kapitel 5
5 Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme
5.1 Allgemeines für gasbetriebene Anlagen
5.1.1 In jeder Betankungsleitung muss ein fest installiertes Manometer zwischen
dem Absperrventil und der Landverbindung vorhanden sein.
5.1.2 Manometer müssen an Entleerungsleitungen von Gaspumpen sowie an
Betankungsleitungen angebracht werden.
5.1.3 In jedem Tankraum muss eine Auffangwanne installiert sein. Diese muss
mit einer Füllstandsanzeige und einem Temperatursensor ausgerüstet werden. Bei hohem Füllstand muss ein optischer und akustischer Alarm an der Betankungsstation und im Steuerhaus ausgelöst werden. Wird eine niedrige Temperatur in der Auffangwanne festgestellt, so muss das Haupttankventil automatisch schliessen.
5.2 Anwendbare technische Bestimmungen für Kontroll-, Überwachungs- und
Sicherheitssysteme
Die nachfolgend aufgeführten Bereiche müssen den Regeln der Technik in Bezug auf den verwendeten Energieträger entsprechen:
a. Überwachung von Brennstofftanks;
b. Überwachung von Kompressoren;
c. Überwachung von Motoren oder Brennern;
d. Einrichtungen zur Entdeckung von Lecks in Brennstoffanlagen;
e. Sicherheitsfunktionen von Brennstoffanlagen.