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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Die periodischen Prüfungen bestehen aus einer äusseren Kontrolle, einer Druckprobe und aus Festigkeitsprüfungen.

11.3 Intervalle der periodischen Prüfungen

11.3.1 Der Hersteller einer Anlage legt die Intervalle der periodischen Prüfungen

fest. Sie sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen abweichende Prüfintervalle festlegen.

11.3.2 Die zuständige Behörde kann jederzeit eine ausserordentliche Prüfung für

Einrichtungen, Anlagen, Komponenten und Systeme anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn eine schwerwiegende Störung eingetreten ist.

11.3.3 Die zuständige Behörde kann nach dem Auftreten einer schwerwiegenden

Störung von dem Unternehmen, welches das Schiff betreibt, verlangen, dass dieses die Störung durch eine Person, welche für die periodischen Prüfungen zugelassen ist, sicherheitstechnisch beurteilen lässt und das Ergebnis der Untersuchung schriftlich vorlegt.

11.4 Zugelassene Personen zur periodischen Prüfung

11.4.1 Das BAV bezeichnet nach Massgabe der gewählten Antriebsart oder der

Art des Energieträgers die zur Prüfung zugelassenen Personen.

11.5 Prüfbericht, Umgang mit Mängeln

11.5.1 Die zur Prüfung zugelassene Person erstellt einen aussagekräftigen Bericht

über das Ergebnis der vorgeschriebenen periodischen oder der angeordneten Prüfung. Dieser ist dem Unternehmen abzugeben.

11.5.2 Festgestellte Mängel sind in der festgelegten Frist zu beseitigen. Die

Beseitigung ist von der Person, welche die Prüfung durchgeführt hat zu bescheinigen.