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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
b. Einrichtungen zum Absaugen von Gas aus Lecks;
c. Einrichtungen und Anlagen zum Schutz vor den Einwirkungen von Feuer und Explosionen.
8.3 Anforderungen an die Brennstoffzellen
8.3.1 Brennstoffzellen müssen nach den Regeln der Technik ausgelegt, gebaut
und betrieben werden. Besondere Umgebungsbedingungen, die Auswirkungen auf den Betrieb von Brennstoffzellen haben können, sind bei der Auslegung zu beachten.
8.3.2 Entnahmestellen an Bauteilen, die explosive, entzündliche oder giftige
Flüssigkeiten enthalten, müssen eindeutig gekennzeichnet sein.
8.3.3 Brennstoffzellen müssen in einer gekapselten Umhüllung untergebracht
sein. Das Volumen der Umhüllung muss so bemessen sein, dass die Flüssigkeit bei einem Leck im System sicher aufgefangen werden kann.
8.4 Anwendbare technische Bestimmungen
Die nachfolgend aufgeführten Bereiche müssen den Regeln der Technik für den Betrieb von Brennstoffzellen entsprechen:
a. Rohrleitungen und Einrichtungen/Anlagen unter hohem Druck einschliesslich ihrer Kennzeichnung;
b. Einrichtungen zur Be-/Entlüftung von Räumen in denen Brennstofflecks entstehen können;
c. Brennstoffzellenkern (Ort des Oxidationsprozesses);
d. Einrichtungen zum Schutz vor Brand- oder Explosionsrisiken;
e. Sicherheit elektrischer Anlagen;
f. Überwachungs- und Schutzeinrichtungen;
g. pneumatische oder hydraulisch angetriebene Einrichtungen;
h. Ventile;
i. drehende Bauteile;
j. Pumpen und Kompressoren;
k. Material zur thermischen Isolation;
l. gekapselte Umhüllung der Brennstoffzelle;
m. allgemeine Sicherheitseinrichtungen zum Betrieb.