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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
10.3 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
10.3.1 Grundsätzlich ist die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhü-
tung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) sowie die Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (EKAS Richtlinie 6508/ASA-Richtlinie) zu beachten.
10.3.2 Gestützt auf die Risikoanalyse nach Artikel 2 Buchstabe c der SBV und
den Risikomanagement-Bericht nach Ziffer 1.4.5 hat das Unternehmen seine Dokumentation nach den Vorgaben der EKAS zu erstellen oder zu ergänzen.
10.3.3 Die zuständige Behörde kann den Beizug von Arbeitsärzten und /oder
anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit anordnen.
Kapitel 11
11 Periodische Prüfungen
11.1 Allgemeines
11.1.1 Der Ersteller einer Anlage legt Verfahren zur periodischen Prüfung fest,
die den sicheren und einwandfreien Betrieb einer Anlage einschliesslich aller Komponenten und Systeme sicherstellen.
11.1.2 Die Ausgestaltung dieser Verfahren berücksichtigt das Gefahrenpotenzial
der zu überwachenden Anlagen, Komponenten und Systeme.
11.1.3 Die Verfahren sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht
vorzulegen.
11.1.4 Prüfungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die vom Bun-
desamt für Verkehr dafür anerkannt sind.
11.1.5 Die Person, welche die Prüfung durchführt, legt erforderlichenfalls Fristen
zur Beseitigung von festgestellten Mängeln fest und überwacht deren Einhaltung.
11.1.6 Die durchgeführten periodischen Prüfungen sowie dabei festgestellte
Mängel und allfällige Reparaturmassnahmen sind vom Unternehmen zu dokumentieren. Der zuständigen Behörde ist von dem Unternehmen unaufgefordert eine Kopie des Berichtes der Person, welche die Prüfung durchgeführt hat, vorzulegen.
11.2 Umfang der periodischen Prüfungen
11.2.1 Der Umfang der periodischen Prüfungen wird vom Hersteller festgelegt
und richtet sich nach dem Risikomanagement-Bericht.
11.2.2 Folgende Anlagen und Komponenten sind einer periodischen Prüfung zu
unterziehen:
a. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen;
b. Leitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten.