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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
8.5 Erprobung von Brennstoffzellenanlagen
Die Brennstoffzellenanlage, welche auf einem Schiff eingebaut werden soll, ist eingehenden Tests zu unterziehen. Der Umfang der Tests richtet sich nach der Anlage und den Regeln der Technik. Die Tests können auch an einer repräsentativen Auswahl von Anlagen oder Komponenten durchgeführt werden.
Kapitel 9
9 Betriebliche Bestimmungen
9.1 Technischer Leiter, technische Leiterin (vgl. Artikel 45a SBV)
9.1.1 Der technische Leiter oder die technische Leiterin bezeichnet das für den
Betrieb eingesetzte Personal und weist nach, dass das Personal für den Betrieb der Anlagen ausreichend instruiert und geprüft ist. Die Bezeichnung und die Nachweise sind fortlaufend zu aktualisieren.
9.1.2 Der technische Leiter oder die technische Leiterin sind für die ständige
Aktualisierung des Betriebshandbuches (vgl. Ziffer 1.4.7) und der Bedienungsanleitung (vgl. Ziffer 1.4.8) verantwortlich.
9.1.3 Die Funktionen des technischen Leiters oder der technischen Leiterin und
des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin können von der gleichen Person ausgeübt werden.
9.2 Zugang zu gefährlichen Bereichen
Die Vorkehrungen zur Verhinderung des Zugangs zu gefährlichen Bereichen an Bord der Schiffe richten sich nach den Bestimmungen von Teil I der AB zu Artikel 35.
Kapitel 10
10 Bestimmungen über das Personal
10.1 Ausbildung
10.1.1 Für eine neue oder geänderte Anlage ist durch den technischen Leiter oder
die technische Leiterin ein Schulungskonzept zu erstellen. Es ist im Bedarfsfall zu aktualisieren.
10.1.2 Das Schulungskonzept dient als Grundlage für die Ausbildung und die
periodische Schulung sowie die Prüfung des Personals. Es basiert auf dem Risikomanagement-Bericht und dem Betriebshandbuch und der Bedienungsanleitung und muss Angaben über die Mindestdauer der Schulung enthalten.
10.2 Rollenübungen
10.2.1 Die Rollenübungen richten sich nach den Bestimmungen des Teils I der
AB zu Artikel 46.