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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 25

Abschnitt: Schiffbauliche Anforderungen Blatt: 2

Artikel: Freibord und Sicherheitsabstand Ausgabe: Jan. 2013

2 Sicherheitsabstand

2.1 Berechnung des Sicherheitsabstandes für Schiffe der Klassen A und B

Der Sicherheitsabstand des intakten, ungekrängten, beladenen Schiffes (vgl. AB zu Artikel 22 Ziffer 3.19) entspricht der Summe aus:

– der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich aus der Krängung bei Ansatz der beiden grössten Momente nach AB zu Artikel 24 Ziffern 1.1 bis 1.3 errechnet, und

– dem Restsicherheitsabstand nach Ziffer 2.2.

2.2 Restsicherheitsabstand für Schiffe der Klassen A und B

Der Restsicherheitsabstand des beladenen Schiffes (vgl. AB zu Artikel 22 Ziffer 3.19) bei Eintauchung durch Krängung durch die beiden grössten der krängenden Momente nach AB zu Artikel 24 Ziffern 1.1 bis 1.3 muss grösser sein als:

– 0,20 m bei Schiffen mit vollkommen geschlossenem Deck;

– 0,30 m bei Schiffen mit ganz oder teilweise fehlendem Deck.

2.3 Mindestsicherheitsabstand für Schiffe der Klassen A und B

Folgende Mindestwerte des Sicherheitsabstandes dürfen nicht unterschritten werden:

Sicherheitsabstand fehlendes durchgehendes

in Zone Schottendeck Schottendeck

2 1,00 m 0,50 m

3 0,80 m 0,30 m

4 0,40 m 0,25 m

2.4 Sicherheitsabstand und Mindestsicherheitsabstand der Schiffe der Klas-

sen C und E

Der Sicherheitsabstand und der Mindestsicherheitsabstand des intakten, ungekrängten, beladenen Schiffes wird gemäss den Ergebnissen der Stabilitätsberechnung nach den AB zu Artikel 24 Ziffer 2.2 bzw. 2.6 von der zuständigen Behörde festgelegt.

2.5 Mindestsicherheitsabstand und Restsicherheitsabstand der Schiffe der

Klasse D (D1 und D2)

2.5.1 Der Mindestsicherheitsabstand des intakten, ungekrängten, beladenen

Schiffes beträgt an der ungünstigsten Stelle 0,50 m.

2.5.2 In den Fällen nach AB zu Artikel 24 Ziffer 2.5.3 und 2.5.4 darf ein

Restsicherheitsabstand des gekrängten Schiffes von 0,10 m nicht unterschritten werden.