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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 25
Abschnitt: Schiffbauliche Anforderungen Blatt: 3
Artikel: Freibord und Sicherheitsabstand Ausgabe: Jan. 2013
3 Einsenkungsmarken
3.1 Auf Fähren ist die Konstruktionswasserlinie bei etwa 0,5 L auf beiden
Schiffseiten mit Einsenkungsmarken zu kennzeichnen.
3.2 Die Marken müssen 30 cm lang und 4 cm hoch sein. Ihre Dicke beträgt
mindestens 4 mm. Sie sind unaustilgbar, hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund so anzubringen, dass ihre Unterkante der tiefsten zulässigen Einsenkung entspricht.
3.3 Andere Markierungen, deren Position eindeutig und unaustilgbar auf
dem Schiffsrumpf angebracht ist, sind zulässig.
4 Tiefgangsmarken
4.1 Bei allen Schiffen ist oberhalb der Konstruktionswasserlinie am Bug und
am Heck auf jeder Schiffsseite eine Marke in bestimmter Höhe über Oberkante Kiel (Basislinie) anzubringen.
4.2 Die Marken müssen auf Schiffen der Klassen B, C und E 30 cm lang und
4 cm hoch sein. Ihre Dicke beträgt mindestens 4 mm. Die Unterkante der Marke zeigt die Höhe über der Basislinie an. Die Höhe muss unaustilgbar auf der Marke angegeben werden.
4.3 Für Schiffe der Klasse A kann die Grösse der Marke angemessen verrin-
gert werden.