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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

2 Bei Eigenkapitalinstrumenten, ausgenommen eigene Beteiligungstitel, ist eine Verrechnung von Long- und Short-Positionen nur zulässig, wenn:

a. das der betrachteten Short-Position zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument dasselbe ist wie dasjenige der zur Verrechnung anvisierten Long-Position; und

b. die betrachtete Short-Position die gleiche Laufzeit wie die Long-Position oder zumindest eine Restlaufzeit von einem Jahr aufweist.

3 In Abweichung von Absatz 2 Buchstabe a dürfen bei Eigenkapitalinstrumenten, die über Index-Instrumente gehalten werden, die Long- und Short-Positionen im gleichen zugrundeliegenden Index miteinander verrechnet werden. Ein Gegenparteirisiko der Short-Position ist zu unterlegen.

4 Bei eigenen Beteiligungstiteln ist eine Verrechnung nur zulässig, wenn der Titel welcher der betrachteten Short-Position zugrunde liegt, derselbe ist wie derjenige der zur Verrechnung anvisierten Long-Position und die Short-Position kein Gegenparteirisiko aufweist. Long-Positionen aus eigenen Beteiligungstiteln, die über Index-Instrumente gehalten werden, dürfen mit Short-Positionen aus dem gleichen zugrundeliegenden Index verrechnet werden. Ein Gegenparteirisiko der Short-Position ist zu unterlegen.

Art. 40 Positionen bei Ausserbilanzgeschäften

1 Ausserbilanzgeschäfte sind mittels Kreditumrechnungsfaktoren in ein Kreditäquivalent umzurechnen. Dieses bildet die nach Risiko zu gewichtende Position.

2 Banken, die den IRB anwenden, berechnen das Kreditäquivalent für Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen nach den Regeln des SA-BIZ, wo der IRB keine entsprechende Regelung enthält.

Art. 41 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen

1 Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent im SA-CH und im SA-BIZ berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Anhang 1 multipliziert wird.

2 Eventualverpflichtungen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, können im Umfang der Unterbeteiligung wie direkte Forderungen gegenüber den jeweiligen Unterbeteiligten behandelt werden.

Art. 41a Risiko möglicher Wertanpassungen von Derivaten

1 Zusätzlich zu den Mindestanforderungen zur Abdeckung von Kreditausfällen von Derivat-Gegenparteien nach den Artikeln 38 und 42, müssen alle Banken das Risiko von Marktwert-Verlusten durch Wertanpassungen von Derivaten aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos mit Eigenmitteln unterlegen.

2 Die FINMA regelt die Berechnungsmethode für die entsprechenden Mindestanforderungen in Abhängigkeit von den gewählten Berechnungsmethoden für die