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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

b. sich der Wert von Finanzinstrumenten vermindert, die von einer Drittpartei ausgegeben wurden, namentlich von Beteiligungstiteln, Zinsinstrumenten oder Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen.

Art. 37 Nach Risiko zu gewichtende Positionen

1 Positionen sind nach Risiko zu gewichten, sofern sie ein Kreditrisiko aufweisen und kein entsprechender Abzug von den Eigenmitteln nach den Artikeln 23, 31 und 3228 bis 32c vorgesehen ist.

2 Als Positionen gelten dabei:

a. Forderungen einschliesslich nicht in den Aktiven erfasster Forderungen aus Verpflichtungskrediten;

b. Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen;

c. übrige in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Ausserbilanzgeschäfte;

d. Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten, die nicht im Handelsbuch geführt werden;

e. Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten, die im Handelsbuch geführt werden, sofern der De-Minimis-Ansatz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a.) angewendet wird;

f. Nettopositionen in eigenen Titeln und qualifizierten Beteiligungen, die im Handelsbuch geführt werden.

3 Eine Position verbundener Gegenparteien im Sinne von Artikel 100, die nicht nach Gegenparteien aufgegliedert wird, ist mit dem höchsten der Risikogewichte zu gewichten, mit denen die einzelnen Gegenparteien des Verbundes gewichtet werden.

Art. 38 Ansätze

1 Die Gewichtung der einzelnen Positionen zur Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a erfolgt nach einem der folgenden Ansätze:

a. dem SA-CH;

ba. dem SA-BIZ (Art. 49–61); oder

cb. dem IRB (Art. 65).

2 Der IRB und der SA-BIZ dürfen kombiniert werden.

3 Die Anwendung des IRB erfordert eine Bewilligung der FINMA. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Kreditrisiken und Verbriefungen.