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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Kredit

Art. 33c Parallelrechnungen bei Verwendung von Modellansätzen

Für Banken, die ihre erforderlichen Eigenmittel auf Basis von bewilligungspflichtigen Modellansätzen (IRB nach Art. 38 Abs. 3, EPE-Modellmethode nach Art. 42 Abs. 2, Marktrisiko-Modellansatz nach Art. 76 Abs. 1 oder AMA nach Art. 78 Abs. 2) bestimmen, kann die FINMA eine parallele Berechnung der erforderlichen Eigenmittel nach einem aus ihrer Sicht geeigneten Standardansatz verlangen.

Art. 34 Zusätzliche Eigenmittel («Säule 2»)

1 Von den Banken wird erwartet, dass sieBanken müssen nach Vorgabe der FINMA zusätzliche Eigenmittel halten, um den von den Mindestanforderungen nicht erfassten Risiken Rechnung zu tragen und die Einhaltung der Mindestanforderungen auch unter ungünstigen Verhältnissen sicherzustellen. Die FINMA kann einzelne Kategorien von Banken hiervon ausnehmen.

2 Verfügt eine Bank über keine zusätzlichen Eigenmittel nach Absatz 1, so kann die FINMA besondere Massnahmen zur Beobachtung und Kontrolle der Eigenmittel- und Risikolage anordnen.

3 SieDie FINMA kann unter besonderen Umständen von einzelnen Bankenim Einzelfall zusätzliche Eigenmittel verlangen, namentlich wenn die erforderlichen Eigenmittel Mindestanforderungen im Verhältnis zu den Geschäftsaktivitäten, den eingegangenen Risiken, der Geschäftsstrategie, der Qualität des Risikomanagements oder dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken keine ausreichende Sicherstellung Sicherheit gewährleisten.

Art. 35 Offenlegung («Säule 3»)

1 Die Banken informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über ihre Risiken und ihre Eigenmittel. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmt insbesondere, welche Informationen zusätzlich zur Jahresrechnung oder zu den Zwischenabschlüssen offen zu legen sind.

2. Kapitel: Kreditrisiken

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 36 Begriff

In Zusammenhang mit der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel wird mit Kreditrisiko die Gefahr eines Verlustes bezeichnet, der dadurch entsteht, dass:

a. eine Gegenpartei ihren vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt; oder