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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

c. Positionen gegenüber Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe, soweit sie als befreite gruppeninterne Positionen nach den Artikeln 89 Absatz 1 und 103 Absatz 2 Buchstabe d gelten;

d. nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckte Anteile einer Position;

e. Positionen, die nach den Abzügen gemäss Buchstaben a–d kein Klumpenrisiko mehr bilden;

f. Positionen gegenüber einem Konsortium nach Artikel 100 Absätze 2 Buchstabe d und 3, sofern und soweit sie gleichzeitig nach Artikel 101 in der Gesamtposition eines oder mehrerer anderer Konsorten als Teil von dessen Klumpenrisiko miterfasst sind.

Art. 88 Überschreitungen der Obergrenze

1 Die Obergrenzen für ein einzelne und für die Gesamtheit der Klumpenrisikoen darfdürfen nur überschritten werden, wenn:

a. der darüber liegende Betrag durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckt ist; oder

b. die Überschreitung einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist.

2 Werden Eigenmittel zur Deckung der Überschreitung eines Klumpenrisikos verwendet, so ist dies im Eigenmittelausweis nach Artikel 13 aufzuführen.

3 Die Überschreitung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nicht weiter erhöht werden. Sie ist innerhalb von zwei Jahren nach dem rechtlichen Vollzug der Verbindung zu beseitigen.

Art. 89 Gruppeninterne Positionen

1 Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, welches einer angemessenen konsolidierten Aufsicht untersteht, so können gruppeninterne Positionen gegenüber vollständig in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsolidierung einbezogenen (voll konsolidierten) Gruppengesellschaften von denr Obergrenzen nach den Artikeln 86 und 87 ausgenommen werden, wenn die Gruppengesellschaften:

a. einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen; oder

b. ihrerseits als Gegenpartei ausschliesslich Gruppengesellschaften haben, welche einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen.

1bis Die FINMA ist befugt, die umfassende Ausnahme gruppeninterner Positionen nach Absatz 1 in Ausführungsbestimmungen angemessen einzuschränken.

2 Gruppeninterne Positionen gegenüber anderen Gruppengesellschaften unterliegen aggregiert der ordentlichen Obergrenze von 25 Prozent der nach den Artikeln 28–32c korrigierten anrechenbaren Eigenmittel.