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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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3. Abschnitt: Meldepflichten in Zusammenhang mit den Klumpenrisiken

Art. 90 Meldung von Klumpenrisiken

1 Die Bank hat vierteljährlich ihrem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie, innert Monatsfrist, der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft ein Verzeichnis aller an den gewählten Stichtagen bestehenden Klumpenrisiken auf Einzelbasis mittels eines von der FINMA festgelegten Formulars zu melden.

2 Auf konsolidierter Basis hat zusätzlich eine entsprechende Meldung halbjährlich innert zwei Monatensechs Wochen zu erfolgen.

3 Klumpenrisiken nach Artikel 86 sind vor Abzug der beanspruchten freien anrechenbaren Eigenmittel (Art. 88 Abs. 1 Bst. a) zu melden.

4 Betrifft ein Klumpenrisiko ein Mitglied der Organe oder einen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Bankengesetzes vom 8. November 1934 qualifiziert Beteiligten der Bank oder eine ihnen nahe stehende Person oder Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko im Verzeichnis mit dem Sammelbegriff «Organgeschäft» zu kennzeichnen.

5 Betrifft es andere Gruppengesellschaften, so ist das Klumpenrisiko im Verzeichnis mit dem Sammelbegriff «Gruppengeschäft» zu kennzeichnen. Zu melden sind auch diejenigen Teile der Position Gruppengeschäft, welche nach den Artikeln 89 Absatz 1 und 103 Absatz 2 Buchstabe d von der Obergrenze ausgenommen sind.

6 Die Prüfgesellschaft prüft die bankinterne Kontrolle der Klumpenrisiken und würdigt deren Entwicklung.

Art. 91 Meldung unzulässiger Überschreitungen

Stellt die Bank fest, dass ein Klumpenrisiko die Obergrenze überschreitet, ohne dass eine Ausnahme nach Artikel 88 Absatz 1 vorliegt, so muss sie unverzüglich ihre Prüfgesellschaft und die FINMA davon unterrichten.

Art. 92 Meldung gruppeninterner Positionen

Die Bank hat vierteljährlich eine Übersicht über die gruppeninternen Positionen nach Artikel 89 zu erstellen und der Prüfgesellschaft sowie dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zusammen mit dem Verzeichnis über die bestehenden Klumpenrisiken zuzustellen. Dabei ist zwischen den Gruppengesellschaften gemäss Artikel 89 Absatz 1 und Absatz 2 zu unterscheiden.