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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten
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Kredit
Art. 97 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen
Positionen aus Nach dem fünften Bankwerktag nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 63) sind zum Forderungswert entsprechend den Multiplikationsfaktoren beziehungsweise der Risikogewichtung für die Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel in die Gesamtposition einzubeziehen.
Art. 98 Derivate
Derivate werden nach den Artikeln 42–45 in ihr Kreditäquivalent umgerechnet.
Art. 99 Verrechnung
Die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting) von Forderungen mit Verpflichtungen gegenüber Gegenparteien ist in gleichem Umfang zulässig wie für die Eigenmittelberechnung.
Art. 100 Gruppe verbundener Gegenparteien
1 Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich aus der Summe der Gesamtpositionen der einzelnen Gegenparteien.
2 Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gelten als Gruppe verbundener Gegenparteien und sind als Einheit zu behandeln, wenn:
a. eine von ihnen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an der anderen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss auf sie ausübt;
b. zwischen ihnen erkennbare wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die anderen auf Zahlungsschwierigkeiten stossen, wenn eine in finanzielle Schwierigkeiten gerät;
c. sie von derselben Person als Beteiligung gehalten oder durch sie beherrscht werden;
d. sie ein Konsortium bilden; oder
e. die Gegenparteien über eine gemeinsame Refinanzierungsquelle miteinander verbunden sind.
3 Mehrere Konsortien gelten auch bei Identität einzelner oder aller Konsorten nicht als untereinander verbundene Gegenparteien; ebenso wenig sind andere Positionen gegenüber einzelnen Konsorten dazuzuzählen.
4 Rechtlich selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand gelten unter sich und zusammen mit der sie beherrschenden öffentlichrechtlichen Körperschaft nicht als verbundene Gegenparteien, wenn:
a. die öffentlichrechtliche Körperschaft nach Gesetz für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht haftet; oder
b. es sich um eine Bank handelt.