Vorlage

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 39Fedlex · Vorlage

Eigenmittelverordnung 952.03

4. Abschnitt: Berechnungsgrundsätze

Art. 9327 Ansätze

1 Banken, welche die für die Unterlegung der Kreditrisiken erforderlichen Eigenmittel nach dem SA-CH berechnen, müssen die Gesamtpositionen nach dem Schweizer Ansatz berechnen.

2 Banken, welche die für die Unterlegung der Kreditrisiken erforderlichen Eigenmittel nach dem SA-BIZ oder dem IRB berechnen, müssen die Gesamtpositionen nach dem Internationalen Ansatz berechnen.

Art. 94 Feste Übernahmezusagen aus Emissionen

Die emittentenspezifischen Positionen für feste Übernahmezusagen aus Emissionen sind wie folgt zu berechnen:

a. Von festen Übernahmezusagen aus Emissionen von Schuld- und Beteiligungstiteln können abgegebene Unterbeteiligungen und feste Zeichnungen abgezogen werden, sofern sie das damit verbundene Marktrisiko der Bank beseitigen.

b. Der Betrag, der sich daraus ergibt, ist mit einem der folgenden Kreditumrechnungsfaktoren zu multiplizieren:

1. 0,05 ab und mit dem Tag, an dem die feste Übernahmezusage unwiderruflich eingegangen wird,

2. 0,1 am Tag der Liberierung der Emission,

3. 0,25 am zweiten und dritten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,

4. 0,5 am vierten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,

5. 0,75 am fünften Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,

6. 1 ab und mit dem sechsten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission.

Art. 95 Beteiligungstitel und nachrangige Schuldtitel

Beteiligungstitel und nachrangige Schuldtitel, die nach den Artikeln 28–32c von den Eigenmitteln abgezogen werdenvom Kernkapital (Art. 23 Abs. 2), vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31) oder von den Eigenmitteln abgezogen oder nach Artikel 53 Absätze 3 und 5 mit 1250 Prozent gewichtet werden, sind bei der Berechnung der Gesamtposition nicht zu berücksichtigen.

Art. 96 Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen

Vor der Gewichtung der einzelnen Positionen sind Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen abzuziehen, die für Positionen, Ausserbilanzgeschäfte und Netto-Longpositionen gebildet wurden.

27 Aufgehoben durch ...