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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten
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2 Die Anwendung eines institutsspezifischen Ansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.
3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Ansätzen.
Art. 79 Ertragsindikator
1 Banken, die ihre erforderlichen EigenmittelMindestanforderungen für operationelle Risiken nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz bestimmen, müssen dazu für die drei vorangegangenen Jahre jeweils einen Ertragsindikator berechnen. Dieser entspricht der Summe der folgenden Positionen der Erfolgsrechnung:
a. Erfolg aus dem Zinsengeschäft;
b. Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft;
c. Erfolg aus dem Handelsgeschäft;
d. Beteiligungsertrag aus nicht zu konsolidierenden Beteiligungen; und
e. Liegenschaftenerfolg.
2 Sämtliche Erträge aus Auslagerungsvereinbarungen (Outsourcing), bei denen die Bank selbst als Dienstleisterin auftritt, sind als Bestandteile des Ertragsindikators zu berücksichtigen.
3 Tritt die Bank als Auftraggeberin einer ausgelagerten Dienstleistung auf, so dürfen entsprechende Aufwendungen vom Ertragsindikator nur abgezogen werden, wenn die Auslagerung innerhalb derselben Finanzgruppe erfolgt und konsolidiert erfasst wird.
4 Zur Bestimmung des Ertragsindikators können Banken anstelle der schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften international anerkannte Rechnungslegungsstandards verwenden, sofern die FINMA dies bewilligt.
2. Abschnitt: Ansätze
Art. 80 Basisindikatoransatz
1 Die erforderlichen EigenmittelMindestanforderungen entsprechen 15 Prozent des Durchschnitts der Ertragsindikatoren der vorangegangenen drei Jahre. Es sind nur diejenigen Jahre zu berücksichtigen, in denen der Ertragsindikator positiv ausfiel.
2 Die FINMA kann die Anwendung des Basisindikatoransatzes von zusätzlichen qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement abhängig machen.
Art. 81 Standardansatz
1 Die zur Unterlegung der operationellen Risiken erforderlichen EigenmittelMindestanforderungen werden wie folgt berechnet:
a. Für jedes Geschäftsfeld und für jedes der drei vorangegangenen Jahre ist ein Ertragsindikator zu ermitteln und mit dem Satz nach Absatz 2 zu multiplizieren.