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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

5 Bei Forderungen aus Verbriefungspositionen, bei Anteilen an Investmentvermögen oder bei sonstigen Krediten, denen Vermögenswerte zugrundeliegen, bestimmt die Bank den oder die Kreditnehmer in einer Weise, die der wirtschaftlichen Substanz und den strukturinhärenten Risiken der Geschäfte, insbesondere der möglichen Risikokonzentration gerecht wird.

56 Kollektive Kapitalanlagen und, im Falle von kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen (Umbrella-Fonds) jedes Teilvermögen, gelten als eigenständige Gegenparteien. Verfügt eine Bank über aktuelle Informationen über die Zusammensetzung der Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage, so kann sie die entsprechenden Bestandteile stattdessen den Gesamtpositionen der jeweiligen Emittenten der Anlage zurechnen.

Art. 101 Positionen gegenüber einem Konsortium

1 Positionen gegenüber einem Konsortium werden den einzelnen Konsorten entsprechend ihrer Quote angerechnet.

2 Im Fall einer Solidarschuldnerschaft muss die Bank die ganze Position gegenüber demjenigen Konsorten anrechnen, dessen Bonität sie beim Kreditentscheid am höchsten eingestuft hat.

Art. 102 Positionen der Gruppengesellschaften

Die Gruppengesellschaften stellen aus Sicht jeder Bank der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerates eine Gruppe verbundener Gegenparteien dar.

5. Abschnitt: Erleichterungen und Verschärfungen

Art. 103

1 In besonderen Fällen kann die FINMA die Risikoverteilungsvorschriften erleichtern oder verschärfen.

2 Namentlich kann sie:

a. für einzelne Gesamtpositionen tiefere Melde- oder Obergrenzen festlegen;

b. Obergrenzen für die von einer Bank direkt und indirekt gehaltenen Liegenschaften vorschreiben;

c. auf vorgängiges Gesuch hin kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze zulassen;

d. die Ausnahme von der Obergrenze nach Artikel 89 Absatz 1 für einzelne oder die Gesamtheit der Gruppengesellschaften nicht anwendbar erklären oder sie auf einzelne Gruppengesellschaften ausdehnen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 89 Absatz 1 nicht erfüllen;

e. einzelne nicht im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften vom Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 89 Absatz 2 befreien;