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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

c. die Beanspruchung der Limiten im Hinblick auf die dauernde Einhaltung der Risikoverteilungsvorschriften täglich überwacht wird.

Art. 106 Risikogewichtung

1 Bei jeder Position einer Gegenpartei ist das Risikogewicht der Gegenpartei oder dasjenige der erhaltenen Sicherheit entsprechend der Gewichtung der Kreditrisiken nach dem SA-CH (Art. 53–60) anzuwenden.

2 Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Gewichtungssätze:

a. 100 Prozent für Positionen gegenüber Unternehmen (Positionsklasse nach Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7);

b. 0 Prozent für Positionen, die durch bei der Bank verpfändete oder mindestens gleichwertig gesicherte Bareinlagen gedeckt sind;

c. 0 Prozent für Positionen, die durch Kassenobligationen, Anleihensobligationen und andere nicht nachrangige Schuldtitel gedeckt sind, die von der Bank selbst ausgegeben und bei ihr verpfändet oder mindestens gleichwertig gesichert sind.

3 Wenn eine Position durch Schuld- oder Beteiligungstitel von Dritten oder Treuhandanlagen bei Dritten besichert oder durch diese garantiert ist, muss die Bank den besicherten Teil in die Gesamtposition derjenigen Partei einbeziehen, auf die beim Kreditentscheid aufgrund der Bonität abgestellt wurde.

4 Wurde die Bonität der Gegenpartei und des Dritten als gleichwertig beurteilt oder die Position nachträglich besichert, so kann die Bank den gedeckten Teil:

a. wie eine direkte Position gegenüber dem Dritten behandeln; oder

b. ohne Berücksichtigung der Deckung in die Gesamtposition der Gegenpartei einbeziehen.

Art. 107 Lombardkredite

1 Banken, die den einfachen Ansatz (Art. 48 Abs. 1 Bst. a) allein oder zusammen mit dem Pauschalansatz (Art. 60) anwenden, können Lombardkredite, welche die Voraussetzungen für den Pauschalansatz (Art. 60 Abs. 2) erfüllen, mit 50 Prozent gewichten.

2 Bei Lombardkrediten, welche die Voraussetzungen für den Pauschalansatz nicht erfüllen, muss die Bank:

a. die Position ohne Berücksichtigung der Sicherheit in die Gesamtposition der Gegenpartei einrechnen; oder

b. die Sicherheit in die einzelnen Positionen zerlegen und diese den entsprechenden Gesamtpositionen zurechnen.

3 Banken, die den einfachen Ansatz allein oder zusammen mit dem umfassenden Ansatz (Art. 48 Abs. 1 Bst. b) anwenden, haben nach dem einfachen Ansatz berech-