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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Kredit

3 Bei Kapitalinstrumenten mit dem Element der Wandlung oder des Forderungsverzichts bestimmt sich die Eigenmittel-Kategorie aufgrund des Kapitalcharakters vor der Wandlung oder dem Forderungsverzicht. Vorbehalten bleibt die Anrechnung als Zusätzliche Eigenmittel gemäss Artikel 34.

Art. 18 Offenlegung der anrechenbaren Eigenmittel

Weist eine Bank Informationen zu den anrechenbaren Eigenmitteln oder diesbezügliche Kennzahlen (Kapitalkennzahlen) öffentlich aus, hat sie deren Berechnung in geeigneter Weise offen zu legen und nachvollziehbar aus der Rechnungslegung herzuleiten.

2. Kapitel: Berechnung

1. Abschnitt: Hartes Kernkapital («CET1»)

Art. 19 Anrechenbare Elemente

1 Als hartes Kernkapital können angerechnet werden:

a. das einbezahlte Gesellschaftskapital nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen;

b. die offenen Reserven;

c. die Reserven für allgemeine Bankrisiken;

d. der Gewinnvortrag;

e. der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine den Anforderungen der FINMA genügende prüferische Durchsicht mit einer vollständigen Erfolgsrechnung nach Artikel 25a Absatz 1 BankV9 respektive nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards vorliegt.

2 Kapitalanteile von Minderheitsaktionären an voll konsolidierten regulierten Unternehmen sind soweit anrechenbar, als sie in jenen Unternehmen selbst anrechenbar und regulatorisch erforderlich sind.

Art. 20 Anrechenbarkeit von Gesellschaftskapital

1 Gesellschaftskapital ist anrechenbar, wenn:

a. es die Anforderungen nach Artikel 17 erfüllt;

b. es gemäss Beschluss oder Ermächtigung der Eigner direkt ausgegeben worden ist, keine Verbindlichkeit des Unternehmens darstellt und gemäss den massgebenden Rechnungslegungsvorschriften in der Bilanz eindeutig und separat ausgewiesen wird;

9 SR 952.02