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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten
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Kredit
2. Risiken erfassen, die auf möglichen Veränderungen der Marktbedingungen beruhen, welche die Angemessenheit der anrechenbaren Eigenmittel der Bank nachteilig beeinflussen können,
3. Risiken erfassen, die durch die Verwertung von Sicherheiten in Krisensituationen entstehen können,
4. zur Erkennung und Überwachung dieser Risiken angemessen und geeignet sind und
5. das Kreditkonzentrationsrisiko auch im Hinblick auf den Verwertungserlös der Sicherheiten berücksichtigen und
b. Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt hat, die Vorschriften und Verfahren beinhalten, die
1. Risiken erfassen, die sich aus abweichenden Laufzeiten zwischen einem Kredit und der Sicherheit für den Kredit ergeben,
2. den Fall erfassen, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräusserungswert aufweist, als nach den Verfahren nach Abs. 2 und 3 angerechnet wurde; und
3. Konzentrationsrisiken, insbesondere indirekte Konzentrationsrisiken gegenüber einem einzelnen Sicherungsgeber, erfassen, die sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken ergeben.
Art. 119 Ausserbilanzgeschäfte
Ausserbilanzgeschäfte sind nach den Artikeln 120 und 121 in ihr Kreditäquivalent umzurechnen und mit den nach Gegenpartei nach Artikel 115 anwendbaren Sätzen zu gewichten.
Art. 120 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen
1 Bei Eventualverpflichtungen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Artikel 40 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 41 Absatz 1 multipliziert wird.
2 In Abweichung dazu werden für unwiderrufliche Kreditzusagen die Nominalwerte des jeweiligen Geschäfts mit folgendendem Kreditumrechnungsfaktoren 1,0 multipliziert.:
a. 0,5 für Kreditzusagen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr;
b. 1,0 für Kreditzusagen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr.
3 Für unwiderrufliche Kreditzusagen im Rahmen eines Syndikatskredits sind folgende Kreditumrechnungsfaktoren anzuwenden:
a. 0,0 vom Zeitpunkt der Abgabe der Zusage durch die Bank bis zur Annahme und Bestätigung durch die Gegenpartei;
b. 0,5 ab und mit dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei die Zusage der Bank akzeptiert, bis zum Start der Syndizierungsphase;